Stand: 05.08.202210.12. Erstattung der italienischen Umsatzsteuer

In Italien bezogene oder konsumierte Leistungen unterliegen oftmals der italienischen Umsatzsteuer (z.B. Anmietung eines Messestandes auf einer italienischen Messe oder Hotelübernachtungen im Zuge einer Dienstreise). Die italienische USt wird aber Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, auf Antrag wieder erstattet.

Seit 01. Jänner 2010 wird ein Antrag auf Rückerstattung der italienischen Umsatzsteuer nicht mehr direkt in Italien gestellt, sondern beim österreichischen Finanzamt – über Finanz Online auf der Homepage des Finanzministeriums www.bmf.gv.at/. Das österreichische Finanzamt prüft die Zulässigkeit der Rückerstattung (Vorsteuerabzugsfähigkeit) und leitet den Antrag an die italienische Finanzbehörde weiter. Originalrechnungen des italienischen Lieferanten müssen nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden bzw. auch nur dann, wenn sich der Betrag (Nettoentgelt) auf mind. € 1.000,- beläuft (bzw. € 250,- für Kraftstoffe).

Anträge auf Erstattung eines USt-Betrages von mind. € 400,- können jederzeit gestellt werden. Ansonsten ist eine Antragstellung erst nach Ablauf des Kalenderjahres möglich. Die Antragsfrist endet in jedem Fall am 30. September des Folgejahres des Umsatzes. Grundsätzlich (außer bei Nachfragen) muss die ausländische Steuerverwaltung den Betrag innerhalb von 4 Monaten erstatten. Bei Verzug hat der Antragsteller Anspruch auf Verzugszinsen.

Auf der Webseite des Finanzministeriums finden Sie einen Leitfaden zum Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen EU-Mitgliedstaat.

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