Stand: 05.08.202210.10. Rechnungslegung an Unternehmer

Wird eine in Italien erbrachte Montage-, Bau- oder Dienstleistung an einen Unternehmer fakturiert, kann die Rechnung idR netto erstellt werden. Wichtig ist aber immer im Vorfeld zu prüfen, ob es sich bei dem Auftraggeber auch tatsächlich um einen Unternehmer handelt (grds. durch Überprüfung der UID-Nummer s. Kap. 9.2.).

Wie im vorigen Kap. bereits angesprochen, gilt seit 01. Jänner 2010 eine neue Grundregel für Leistungen an Unternehmer (B2B) innerhalb der EU - unabhängig vom Ort der Leistungserbringung gilt als umsatzsteuerlicher Leistungsort jener, wo der Auftraggeber seinen Sitz hat ("Empfängerort-Prinzip") und geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger im anderen EU-Mitgliedstaat über ("Reverse Charge"). Leistungen, die nach dieser Grundregel in Italien steuerbar sind, müssen in der monatlichen "Zusammenfassende Meldung" (ZM) an das Finanzamt in Österreich gemeldet werden.

Die Umsatzsteuer für Leistungen, die im Zusammenhang mit Grundstücken oder Gebäuden in Italien stehen, ist grundsätzlich dort geschuldet, wo sich das Grundstück/Gebäude befindet (Bauleistungen, Planungsleistungen, ...).

Leistungen wie Reinigungsdienstleistungen, Abbrucharbeiten, Installationsarbeiten von Anlagen (Elektro-, Wasser-, Klima-, Heizungs-, Sanitär-, Beleuchtungsanlagen, ...) und Fertigstellungsarbeiten (Verlegung von Böden oder Fliesen, Maler-, Verputzarbeiten, ...) unterliegen, wenn sie in Italien an einen Unternehmer erbacht werden und Gebäude betreffen, dem Reverse Charge-System.

Ein Beispiel: Für Bauleistungen, die von einem österreichischen Bauunternehmen selbst in Italien erbracht werden, ist eine Netto-Rechnung zu erstellen sowie ein Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger zu vermerken: "Umkehr Steuerschuld", "Reverse Charge", "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers". Zudem ist (!) zusätzlich zur eigenen UID auch die UID des ital. Unternehmers (Auftraggebers) aufzunehmen. Der italienische Auftraggeber wird die Rechnung mit der italienischen USt ergänzen ("Ergänzung der Eingangsrechnung") und die USt in Italien abführen (bis 2013 unterlagen diese Umsätze teilweise dem italienischen System der "autofattura").

Auch bei Unterwerkverträgen im Baugewerbe findet das Reverse Charge-System Anwendung (Übergang der Steuerschuld vom Subunternehmer auf den Bauunternehmer, allerdings (!) nur, wenn der Bauunternehmer selbst von einem Dritten beauftragt wurde und nicht auf eigene Rechnung baut), wobei hier jedenfalls immer eine Einzelfallbeurteilung zu erfolgen hat. Seit Jänner 2008 sieht das italienische Steuerrecht nämlich in bestimmten Fällen eine zwingende Anwendung des Reverse Charge-Systems für den Baubereich vor. Alle Subunternehmer – egal ob in Italien oder im Ausland ansässig – müssen ihrem Auftraggeber (sofern dieser selbst mit der Errichtung des Bauwerks beauftragt wurde und als Generalunternehmer auftritt) eine Nettorechnung legen, da die Steuerschuld auf den Auftraggeber übergeht. Dies gilt auch für österreichische Bauunternehmen, welche als Generalunternehmer Aufträge weitergeben. Bauleistungen an Endkunden (auch wenn diese Bauunternehmer sind) bleiben von dieser Bestimmung unberührt.

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