Stand: 05.08.202210.9. Steuerrecht und steuerliche Auswirkungen bei Montage-, Bau- und Dienstleistungen

Lohnsteuer:
Für nach Italien entsendete Arbeitnehmer wird die Lohnsteuer weiterhin in Österreich abgeführt, sofern die Aufenthaltsdauer in Italien 183 Tage im betreffenden Steuerjahr nicht übersteigt und die Vergütung nicht von einer italienischen Betriebsstätte (im Sinne einer festen Einrichtung) getragen wird (sog. "Monteurklausel"). Für die Berechnung gelten alle Tage, an denen der Arbeitnehmer in Italien körperlich anwesend war, auch wenn das nicht volle Tage waren bzw. es sich nur um An- oder Abreisetage gehandelt hat.

Achtung: Bei Überschreitung der 183 Tage besteht ab dem 184. Tag eine rückwirkende Lohnsteuerpflicht!

Entsendungen, die jeweils ununterbrochen über einen Zeitraum von einem Monat hinausgehen an einen Einsatzort, der mehr als 400 Kilometer Luftlinie vom nächstgelegenen Punkt des österreichischen Staatsgebietes entfernt liegt, fallen eventuell unter die "lohnsteuerbegünstigte Auslandstätigkeit". Einkünfte, die Arbeitnehmer für eine solche begünstigte Auslandstätigkeit von ihren Arbeitgebern beziehen, sind im Ausmaß von 60% der laufenden Bezüge (gedeckelt mit der Höchstbeitragsgrundlage (HBGl) zur Sozialversicherung) steuerfrei. Weitere wichtige Voraussetzung für die lohnsteuerbegünstigte Auslandstätigkeit ist, dass die im Ausland zu leistenden Arbeiten überwiegend unter erschwerenden Umständen zu leisten sind. Solche erschwerenden Umstände können in der Regel bei Bauarbeiten "im engeren Sinn" angenommen werden (Errichtung, Aufstellung, Inbetriebnahme, Instandsetzung, Instandhaltung, Wartung oder der Umbau von Bauwerken).

Umsatzsteuer:
Für die Bewertung, ob für die Ausführung einer gewerblichen Tätigkeit in Italien österreichische oder italienische USt in Rechnung zu stellen ist, muss zunächst der Ort der Leistung festgestellt werden. Das Steuergesetz kennt hier unterschiedliche Ansätze.

Seit 01. Jänner 2010 gilt eine neue Grundregel für Leistungen an Unternehmer (B2B). Unabhängig davon, wo die Leistung tatsächlich erbracht wird, gilt als umsatzsteuerlicher Leistungsort immer jener, wo der Auftraggeber seinen Sitz hat ("Empfängerort-Prinzip"). Darüber hinaus geht in der EU als Vereinfachung die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger im anderen Mitgliedstaat über ("Reverse Charge-System"). Der Rechnungsleger hat keine steuerlichen Verpflichtungen im Mitgliedstaat der Leistung.

Allerdings gibt es für diese Grundregel auch Ausnahmen. Eine bedeutende Ausnahme bilden z.B. Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen (auch die Erschließung von Grundstücken oder Vorbereitung, Koordinierung oder Ausführung von Bauleistungen). Hier gilt als Leistungsort immer jener Ort, wo das Grundstück gelegen ist.

Weitere Besonderheiten gelten für folgende Leistungen:

Wichtig zu beachten ist auch, dass bei Leistungen an Endkonsumenten (B2C) grundsätzlich der Unternehmerort (dort wo der leistende Unternehmer seinen Sitz hat) als steuerlicher Leistungsort gilt. Auch hier gibt es wieder Ausnahmen für Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken (Grundstücksort ist Leistungsort), Personen- und Güterbeförderung, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende und ähnliche Tätigkeiten, Arbeiten an beweglichen, körperlichen Gegenständen und seit 01. Jänner 2015 auch elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen (Empfängerort ist Leistungsort) und einige mehr.

Bei bestimmten Dienstleistungen, die an Endkonsumenten erbracht werden, gibt es mit dem sog. "One Stop Shop (EU-OSS)" eine gewisse Vereinfachung. Über das elektronische EU-OSS-Portal kann die in der EU für bestimmte Dienstleistungsumsätze anfallende USt erklärt und an das österreichische Finanzamt überwiesen werden. Das österreichische Finanzamt leitet die USt-Beträge an den jeweiligen Mitgliedsstaat, in dem die USt fällig wird, weiter. So kann sich das dienstleistungserbringende Unternehmen die steuerliche Registrierung in den jeweiligen Mitgliedstaaten ersparen. Die Registrierung zum EU-OSS erfolgt über Finanz Online. Mit der Umstellung des innergemeinschaftlichen Versandhandels wurde aus dem ehemaligen "Mini-One-Stop-Shop - MOSS" (bis 30. Juni 2021) der EU-OSS. Registrierungen zum MOSS vor dem 01. Juli 2021 bleiben auch nach dem 30. Juni 2021 aufrecht.

Eine Steuerbarkeit im Ausland gilt auch für Werklieferungen (Unterform der Lieferung = Mischung aus Lieferung von Material und Montage oder Verarbeitung vor Ort). Ein österreichischer Leistungsort kann bei Werklieferungen nur in jenen Fällen angenommen werden, in denen der Montageanteil für die Gesamtleistung nicht von Bedeutung ist.

Impressum | Administration