Stand: 12.09.202310.3. Aufenthaltsrecht für Nicht-EU/EWR-Bürger

Staatsbürger aus Nicht-EU/EWR-Ländern ("Drittstaatsangehörige"), die nach Italien zur Ausführung von Arbeiten im Zuge eines Werkvertrages entsendet werden, müssen nachfolgende Dokumente vorweisen können:

Zusätzlich muss der italienische Auftraggeber den Einsatz von Drittstaatsangehörigen Arbeitskräften durch seinen ausländischen Auftragnehmer an den örtlich zuständigen Einheitsschalter der Präfektur (Sportello Unico per l’Immigrazione della Prefettura) melden. Für Arbeitseinsätze in Südtirol ist dies die Polizeidirektion (Quästur) von Bozen - Amt für Immigration, Giovanni-Palatucci-Platz 1, 39100 Bozen,
Tel.: 0039 0471 947 680, Fax: 0039 0471 947 777, questbz@interbusiness.it, www.poliziadistato.it.

Die Meldung muss elektronisch mittels dem Formular "Modello M2" abgegeben werden und nähere Angaben zum Auftrag bzw. die Personaldaten der drittstaatsangehörigen Arbeitnehmer, die in Italien zum Einsatz kommen, enthalten. Nach Abgabe der Meldung erhält der Antragssteller eine Empfangsbestätigung.

In weiterer Folge muss dann für die betroffenen Personen mittels Kopie der Empfangsbestätigung bei der jeweiligen Präfektur/Quästur die Ausstellung einer Aufenthaltsgenehmigung (Permesso di Soggiorno) für die Dauer des Arbeitsauftrages beantragt werden. Die Beantragung einer speziellen Arbeitsgenehmigung ist im Falle der Entsendung im Rahmen eines Werkvertrages nicht mehr notwendig.

Hinweis: Dieses vereinfachte Meldeverfahren kann nur in wenigen Ausnahmefällen (wie z.B. Entsendung im Rahmen eines Werkvertrages, konzerninterne Entsendungen von Führungskräften und hochqualifiziertem Personal) angewendet werden. In der Regel benötigen Drittstaatsangehörige eine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung sowie ein Visum der italienischen Botschaft oder des italienischen Konsulats im Wohnstaat (Österreich). Die Austtellung der Arbeitsgenehmigungen ist kontingentiert.

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