Stand: 12.09.202310.1. Gewerberecht

Österreichische Unternehmer können in Italien gelegentlich und vorübergehend Dienstleistungen erbringen bzw. wirtschaftlich tätig werden, ohne dass eine Betriebsstätte gegründet werden muss (Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU). Ausgenommen hiervon sind jedoch das Waffengewerbe, Rauchfangkehrergewerbe, Sprengunternehmen, die Versteigerung von beweglichen Gegenständen und die Errichtung von Alarmanlagen. Für die Ausübung dieser Gewerbe muss in Italien ein Standort bestehen.

Einige Bereiche des Baugewerbes, z.B. Installateur, aber auch viele Gesundheitsberufe benötigen für Tätigkeiten außerhalb Südtirols eine Anerkennung der österreichischen Ausbildung durch die italienischen Behörden.

Für die Installation von Anlagen (z.B. Lifte), elektrische, hydraulische oder gasleitende Leitungen und ähnliches ist nach Beendigung der Arbeiten vom ausführenden österreichischen Unternehmer eine Konformitätserklärung zu erstellen, dass die italienischen Sicherheitsbestimmungen und Vorschriften beachtet worden sind.

Befähigungsnachweis

Als Nachweis der beruflichen Qualifikation sollte die sogenannte EWR-Bescheinigung, welche in Österreich von der Gewerbeabteilung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. dem Stadtmagistrat ausgestellt wird, mitgeführt werden. Der Antrag bzw. die Bescheinigung liegt als Anlage F am Ende des Handbuchs anbei. Grundsätzlich ist gem. der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie bei Tätigkeiten im handwerklichen Bereich die Qualifikation gegeben, wenn das jeweilige Gewerbe entweder im Heimatstaat reglementiert ist, oder der Unternehmer die Tätigkeit mind. ein Jahr in den letzten 10 Jahren selbständig ausgeübt hat.

Sonderregelung - "Accordino-Abkommen"

Betriebe mit Sitz in Tirol, Vorarlberg, Südtirol oder Trentino dürfen unter der Voraussetzung der gegenseitigen Anerkennung  auch in Bereichen von reglementierten Gewerben ohne die Erlangung einer EWR-Bescheinigung bzw. EWR-Anerkennung Dienstleistungen über die Grenze hinweg in den angeführten Regionen erbringen. Davon ausgenommen sind jedoch die zuvor angeführten Gewerbe, welche das Vorhandensein einer Niederlassung in Italien verlangen (z.B. Rauchfangkehrer etc.).

Grundlage dieser Regelung ist das so genannte Accordino-Abkommen, welches unter folgenden Voraussetzungen zur Anwendung kommt:

Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen dürfen vorübergehende, grenzüberschreitende Arbeiten pro Kalenderjahr bis zu maximal 6 Monaten ausgeführt werden. Bei einem einzelnen, größeren Auftrag mit einer längeren Gesamtdauer besteht die Möglichkeit, bis zu 12 Monate innerhalb von zwei Kalenderjahren in Italien tätig zu werden, ohne dass eine Firmengründung notwendig wird. Bei Überschreitung dieser Frist wird die Errichtung einer Zweigniederlassung aber zwingend.

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