Stand: 25.01.20239.9. Sonderbestimmungen

Sonderbestimmungen gibt es u.a. für folgende Waren:

Verbrauchsteuerpflichtige Waren:
Hierunter fallen Alkohol und alkoholhaltige Getränke, Tabak und Tabakwaren und Mineralöle. Der Verkauf und die gewerbliche Verbringung dieser Waren in einem anderen Mitgliedstaat der EU unterliegen grundsätzlich immer der Verbrauchsteuer im Bestimmungsland. Der Transport muss im Vorfeld den zuständigen italienischen und österreichischen Behörden gemeldet bzw. die Ware mit besonderen Überwachungsdokumenten begleitet werden. Beim Versand von verbrauchsteuerpflichtigen Waren gibt es keine Schwellenwertregelung, sodass bereits ab dem ersten EURO Umsatz die Versteuerung im Bestimmungsland zu erfolgen hat.

Laut ital. Gesetzesdekret Nr. 180 vom 5. November 2021 muss der Wirtschaftsbeteiligte, der als zertifizierter Empfänger handeln will, entweder bereits den Status als zugelassener Lagerinhaber (depositario autorizzato) oder als registrierter Empfänger (destinatario registrato) besitzen. Die Bewilligung als zugelassener Lagerinhaber bzw. registrierter Empfänger wird von den zuständigen Zollbehörden des Mitgliedstaates erteilt, in dem die Waren eingeführt werden und ist bis auf Widerruf gültig.

KFZ:
Die Lieferung neuer KFZ unterliegt immer der Besteuerung im Bestimmungsland unabhängig davon, ob der Empfänger ein Unternehmer oder eine Privatperson ist. Hingegen muss beim Verkauf von gebrauchten KFZ (bereits seit mindestens 6 Monaten im Verkehr zugelassen und mehr als 6000 km zurückgelegt) an Privatpersonen in Italien keine italienische UST mehr bezahlt werden. Besondere nationale Abgaben (wie z.B. NOVA in Österreich) werden aber dennoch im Bestimmungsland verrechnet.

Militärische Güter/Kriegsmaterial sowie Dual-Use Güter:
Wenn diese Waren zur weiteren Ausfuhr außerhalb der EU bestimmt sind gelten Sonderbestimmungen (https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Aussenhandels--und-Zollrecht.html#heading_Ausfuhrkontrolle). Beim Handel mit Dual-Use Waren ist der italienische Kunde auf die bestehende Bewilligungspflicht hinzuweisen. Weiters sind im Anhang IV der Dual-Use Verordnung jene Güter gelistet, welche auch im innergemeinschaftlichen Warenverkehr einer Ausfuhrbewilligung bedürfen. 

Arzneimittel:
Sind einem strengen Zulassungsverfahren unterworfen.

Technische Produkte:
Viele technische Produkte (Elektrogeräte, Sportboote, Spielzeug, Aufzüge, Druckkessel, Maschinen, persönliche Schutzausrüstungen, Gasverbrauchseinrichtungen, Bauprodukte und vieles mehr) benötigen eine EU-weite Zertifizierung – CE-Kennzeichen – um in andere EU Mitgliedstaaten verkauft werden können.
Infos: https://www.wko.at/service/innovation-technologie-digitalisierung/ce-kennzeichnung-normen.html 

Tierische Produkte:
Zum Teil unterliegen Lieferanten einem Zulassungsverfahren in Österreich um in andere Mitgliedstaaten der EU liefern zu dürfen (z.B. Fleisch und Wurstwaren).

Impressum | Administration