Stand: 11.09.20239.4. Lieferung an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer

"Versandhandel neu" ab 1. Juli 2021

Beim innergemeinschaftlichen Versandhandel, also bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen an private Abnehmer oder Unternehmen ohne UID Nummer, werden die bis 30. Juni 2021 geltenden nationalen Lieferschwellen abgeschafft und durch eine einheitliche Lieferschwelle der Kleinstunternehmerregelung ersetzt.  Innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze sind nunmehr am Bestimmungsort, also in dem Land in dem der private Abnehmer ansässig ist, steuerbar.

Ausnahme Kleinstunternehmerregelung

Ausgenommen davon sind lediglich Umsätze von Kleinstunternehmen, deren Umsätze die Umsatzgrenze von 10.000,- € pro Jahr nicht übersteigen. Bei der Berechnung dieser Umsatzgrenze müssen sowohl Umsätze aus dem innergemeinschaftlichen Versandhandel als auch Umsätze aus elektronisch erbrachten Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Privatpersonen berücksichtigt werden. Die Steuerbarkeit dieser Kleinstunternehmerumsätze verbleibt im Ursprungsland der Versandhandelslieferungen.

Einzige Anlaufstelle - EU-OSS

Verlagert sich die Steuerbarkeit hingegen auf Grund der neuen Regelung in das Bestimmungsland, steht dem Lieferanten von B2C Lieferungen ab 1. Juli 2021 der EU One Stop Shop zur Verfügung (EU OSS). Damit kann eine mehrwertsteuerliche Registrierung des Lieferanten im Bestimmungsland vermieden werden. Die verrechneten Mehrwertsteuern an Privatkunden in den einzelnen Mitgliedsstatten können damit zentral über den EU OSS im „Mitgliedsstaat der Identifikation“ durch den Unternehmer erklärt und abgeführt werden. Ein automatischer Austausch zwischen den Finanzverwaltungen der Mitgliedsstaaten der Union findet dafür statt. Der Vorgänger des EU One Stop Shops, der Mini One Stop Shop, der seit 2015 zur Meldung von grenzüberschreitenden digitalen Dienstleistungen an Privatkunden genutzt werden kann, wird mit 1. Juli 2021 in den EU OSS integriert.  Der neue und umfassende EU OSS kann auch für die mehrwertsteuerliche Abwicklung von sonstigen Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen Mitgliedsstaaten verwendet werden.

Details zum EU-OSS Verfahren finden Sie hier: https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/umsatzsteuer/Umsatzsteuer-One-Stop-Shop.html

Der EU-OSS steht auch zur Verfügung, wenn verbrauchsteuerpflichtige Güter im Versandhandel grenzüberschreitend versendet oder befördert werden. Die Kleinunternehmerregelung gilt jedoch nicht. Das Bestimmungslandprinzip gilt ab dem ersten Euro Umsatz.

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