Stand: 05.08.20228.6. Aufenthaltsrecht in Deutschland

Vorübergehende Entsendung von EU/EWR-Bürgern

EU-Bürger benötigen für Aufenthalte in anderen Mitgliedstaaten keine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis. Eine etwaige aufenthaltsrechtliche Meldepflicht ist aber zu beachten. Bei Hotelaufenthalten ist diese durch die Registrierung im Hotel in der Regel erfüllt.

Staatsbürger aus Norwegen, Island, Liechtenstein (EWR) bzw. der Schweiz haben ebenfalls einen Anspruch auf Aufenthalt, müssen aber für Aufenthalte über 90 Tage eine entsprechende Bewilligung beantragen.

Vorübergehende Entsendung von Nicht-EU/EWR-Bürgern

Diese vereinfachte Regelung gilt jedoch nicht für die Entsendung von Mitarbeitern aus Nicht-EU/EWR-Ländern (z.B. Staatsbürger aus der Türkei, Serbien etc.), die über keinen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG" oder "Daueraufenthalt EU" verfügen oder wenn ein solcher Aufenthaltstitel zwar vorliegt, aber der Mitarbeiter p.a. länger als 3 Monate entsendet werden soll. Für diese Mitarbeiter muss für die vorübergehende Entsendung im Vorfeld bei der Deutschen Botschaft in Wien ein so genanntes "Vander Elst Visum" beantragt werden. Sämtliche Informationen zu diesem Verfahren wurden von der Deutschen Botschaft in einem Merkblatt zusammengefasst:

Merkblatt "Vander Elst Visum"

Für die Erteilung bedarf es einer Anzeige des Arbeitgebers bei der Deutschen Botschaft, dass er Personen aus Drittstaaten entsenden möchte. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten bzw. durch Unterlagen belegt werden: – Aufenthaltserlaubnis, Arbeitserlaubnis und soziale Absicherung der Mitarbeiter in Österreich – Dauer der Entsendung – Art und Ort der Dienstleistung bzw. des Auftrags – Arbeitsentgelt und Beschäftigungsbedingungen. Eine bereits erfolgte Mindestdauer der Beschäftigung dieser Arbeitnehmer in Österreich wird nicht mehr gefordert. Nähere Informationen dazu sind im oben erwähnten Merkblatt zu finden.

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