Stand: 05.08.20228.3. Vereinfachung für zulassungsfreie und handwerksähnliche Gewerbe

In Deutschland sind - ähnlich wie in Österreich - eine Reihe von Handwerken frei zugänglich. Das bedeutet, dass die Ausübung nicht vom Nachweis der Fähigkeiten und Kenntnisse abhängig ist. Man unterscheidet hier zwischen zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben:

Die Liste der zulassungsfreien Handwerke finden Sie in Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung.

In das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke müssen sich österreichische Unternehmen grundsätzlich nicht eintragen. Nur die Gründung einer deutschen Betriebsstätte hätte die Eintragung zur Folge. Als Nachweis für die ordnungsgemäße Ausübung in Deutschland genügt es, eine Kopie des österreichischen Gewerbescheines mitzuführen.

Für die Ausübung von handwerksähnlichen Gewerben gilt es die Abgrenzung zum Vollhandwerk zu beachten. Die Liste der handwerksähnlichen Gewerbe finden Sie in Anlage B Abschnitt 2 der Handwerksordnung.

Die Eintragung in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe ist für österreichische Unternehmen ebenfalls nur bei Gründung einer deutschen Betriebsstätte von Bedeutung. Eine Kopie des österreichischen Gewerbescheines sollte mitgeführt werden, um bei eventuellen Kontrollen die rechtmäßige Ausübung belegen zu können.

TIPP: Führt der österreichische Unternehmer nur eine handwerksähnliche Tätigkeit aus, erfüllt er jedoch die Voraussetzungen für die Erteilung einer gültigen EWR-Bescheinigung, empfiehlt es sich dennoch, die EWR-Bescheinigung zu beantragen und mitzuführen, um bei eventuellen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Vollhandwerk und handwerksähnlicher Tätigkeit in jedem Fall die gewerberechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen.

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