Stand: 05.08.20228.1. Gewerbe- und Handwerksordnung

Gewerbeordnung

In Deutschland herrscht grundsätzlich Gewerbefreiheit, so dass jedermann Zugang zur gewerblichen Betätigung hat (§ 1 dt. GewO). Die Mehrzahl der Gewerbe ist zulassungsfrei. Österreichische Betriebe, welche gelegentlich und vorübergehend (ohne Begründung einer Niederlassung/Betriebsstätte in Deutschland!) eine Dienstleistung in einem zulassungsfreien Gewerbe erbringen, unterliegen grundsätzlich auch keiner Anzeigepflicht. Eine Mitnahme des österreichischen Gewerbescheins in Kopie wird jedoch empfohlen.

In manchen Bereichen kann die Gewerbeausübung jedoch durch Erlaubnispflichten, persönliche Befähigungen bzw. zeitliche und sonstige Beschränkungen geregelt werden. Je nach Art des Gewerbes sind unterschiedliche Befähigungsnachweise erforderlich. Es können Prüfungen, schulische Ausbildungen, Praxiszeiten oder Kombinationen daraus als Nachweis vorgeschrieben sein. In diesem Falle spricht man von so genannten erlaubnispflichtigen Gewerben. Dazu zählen zum Beispiel das Bewachungsgewerbe, Bauträger, Finanzdienstleister, Immobilienmakler, Reisegewerbe oder Versicherungsberater. Eine Auflistung der erlaubnispflichtigen Gewerbe und weitere Informationen zu den Bestimmungen in den einzelnen Berufen können der deutschen Gewerbeordnung entnommen werden: www.gesetze-im-internet.de/gewo

Die vorübergehende grenzüberschreitende Ausübung dieser Art von Gewerben muss im Vorfeld angezeigt werden (Anzeigepflicht). Die Anzeige hat in jenem Bezirk zu erfolgen, in welchem das Gewerbe in Deutschland erstmalig ausgeübt werden soll. Da die sachliche Zuständigkeit durch Landesrecht geregelt wird, kann dies je nach Bundesland eine unterschiedliche Behörde sein (z.B. Gemeinden, Kreise, Gewerbeämter, Ordnungsämter, Bezirksämter udgl.). Mit den Arbeiten darf erst nach der Anzeige bzw. in Ausnahmefällen erst nach der Erteilung der Bewilligung begonnen werden!

Die deutsche Gewerbeordnung findet jedoch keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare, der Rechtsbeistände, der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften sowie der Steuerbevollmächtigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswandererberater, das Seelotswesen und die Tätigkeit der Prostituierten. Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche gilt für den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen, die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht. Ferner findet dieses Gesetz mit Ausnahmen auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes keine Anwendung.

Für diese Tätigkeiten existieren gesonderte Regelungen bzw. Erlaubnisvorschriften.

Handwerksordnung

Da besonders in den handwerklichen Berufen österreichische Betriebe verstärkt in Deutschland tätig werden, wird dieser Bereich in diesem Kapitel näher behandelt. Die persönliche Befähigung nimmt besonders in den handwerklichen Berufen eine zentrale Rolle ein.

Die Liste der Vollhandwerke (=reglementierte/zulassungspflichtige Handwerke), für deren Ausübung in Deutschland als Befähigungsnachweis der Meisterbrief vorliegen muss, umfasst die 53 nachstehenden Gewerbe (für die zwölf Gewerbe der Z. 42 bis Z. 53 wurde mit 14. Februar 2020 die Meisterpflicht (Meisterbrief) wieder eingeführt):

1. Maurer und Betonbauer, 2. Ofen- und Luftheizungsbauer, 3. Zimmerer, 4. Dachdecker, 5. Straßenbauer, 6. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, 7. Brunnenbauer, 8. Steinmetzen und Steinbildhauer, 9. Stukkateure, 10. Maler und Lackierer, 11. Gerüstbauer, 12. Schornsteinfeger, 13. Metallbauer, 14. Chirurgiemechaniker, 15. Karosserie- und Fahrzeugbauer, 16. Feinwerkmechaniker, 17. Zweiradmechaniker, 18. Kälteanlagenbauer, 19. Informationstechniker, 20. Kraftfahrzeugtechniker, 21. Landmaschinenmechaniker, 22. Büchsenmacher, 23. Klempner, 24. Installateur und Heizungsbauer, 25. Elektrotechniker, 26. Elektromaschinenbauer, 27. Tischler, 28. Boots- und Schiffbauer, 29. Seiler, 30. Bäcker, 31. Konditoren, 32. Fleischer, 33. Augenoptiker, 34. Hörgeräteakustiker, 35. Orthopädietechniker, 36. Orthopädieschuhmacher, 37. Zahntechniker, 38. Friseure, 39. Glaser, 40. Glasbläser und Glasapparatebauer, 41. Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik, 42. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, 43. Betonstein- und Terrazohersteller, 44. Estrichleger, 45. Behälter- und Apparatebauer, 46. Parkettleger, 47. Rollladen- und Sonnenschutztechniker, 48. Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher, 49. Böttcher, 50. Glasveredler, 51. Schilder- und Lichtreklamehersteller, 52. Raumausstatter, 53. Orgel- und Harmoniumbauer

Die deutsche Handwerksordnung finden Sie hier: www.gesetze-im-internet.de/hwo

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