Stand: 12.09.20237.9. Sonderbestimmungen

Verbrauchsteuerpflichtige Waren:
Hierunter fallen Alkohol und alkoholhaltige Getränke, Tabak und Tabakwaren und Mineralöle. Der Verkauf und die gewerbliche Verbringung dieser Waren in einen anderen Mitgliedstaat der EU unterliegen grundsätzlich immer der Verbrauchsteuer im Bestimmungsland und damit der zollamtlichen Aufsicht. Der Transport muss im Vorfeld den zuständigen Behörden in Österreich und Deutschland gemeldet bzw. die Ware mit besonderen Überwachungsdokumenten begleitet werden.

Mit 13. Februar 2023 entfällt die bisherige Notwendigkeit, im Versandhandel mit Alkohol  einen Beauftragten in Deutschland benennen zu müssen, der als Steuerschuldner fungiert. Künftig kann der im Ausland ansässige Versandhändler selbst eine Erlaubnis beim Hauptzollamt in Deutschland erlangen. Ein in Deutschland ansässiger Beauftragter "kann" künftig bennant werden, muss aber nicht mehr.

Im Gegensatz zu verschiedenen anderen Mitgliedstaaten erhebt Deutschland auf Wein keine Verbrauchsteuer. Deshalb sind in Deutschland beim Bezug von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten keine verbrauchsteuerrechtlichen Pflichten zu erfüllen.

Für Wein und Schaumwein fallen in Österreich keine Verbrauchssteuern an. Außerdem sind Beförderungen von Wein und Schaumwein unter Steueraussetzung im Steuergebiet von den Verfahrensverpflichtungen ausgenommen. Auch für Beförderungen von Wein und Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs innerhalb des Steuergebiets sieht das österreichische Verbrauchssteuerrecht keine Verpflichtungen vor.

Beförderungen unter Steueraussetzung mit anderen EU-Mitgliedstaaten haben im "Excise Movement and Control System" (EMCS) zu erfolgen. Für die Verbringung im Steueraussetzungsverfahren in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist eine Bewilligung vom Zollamt erforderlich (Ausnahmeregelung für kleine Weinerzeuger). Mit dieser Bewilligung gilt der Betrieb für den innergemeinschaftlichen Versand oder Bezug von Wein oder Schaumwein als Steuerlager (Steuerlagerfiktion).

Ab dem 13. Februar 2023 wird in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/262 das EMCS Verfahren auf den grenzüberschreitenden Bezug von Wein und Schaumwein im steuerrechtlich freien Verkehr ausgeweitet.

Nähere Informationen zu den Verpflichtungen der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren finden sich im Kapitel 16.

Der Versandhandel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren stellt in jedem Land spezielle Andorderungen hinsichtlich Verbrauchsbesteuerung dar. Unsere Mitarbeiter in den jeweiligen Aussenwirtschaftscentern können Ihnen dazu Auskunft geben. Die Kontaktadressen finden sie hier: https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/start.html

Für den Versandhandel von verbrauchsteuerpflichtigen Waren gilt keine Kleinstunternehmerregelung gemäß Versandhandelsregelung, sodass bereits ab dem ersten EURO Umsatz die Umsatzbesteuerung im Bestimmungsland zu erfolgen hat.

KFZ:
Die Lieferung neuer KFZ unterliegt stets der Besteuerung im Bestimmungsland unabhängig davon, ob der Empfänger ein Unternehmer oder ein Endverbraucher ist. Hingegen muss bei der Lieferung von gebrauchten KFZ (seit mindestens 6 Monaten im Verkehr zugelassen oder mehr als 6000 km gefahren) an Endverbraucher nach Deutschland keine deutsche UST mehr abgeführt werden. Besondere nationale Abgaben (wie z.B. NOVA in Österreich) fallen im Bestimmungsland aber dennoch an.

Militärische Güter/Kriegsmaterial sowie Dual-Use Güter:
Wenn diese Waren zur weiteren Ausfuhr außerhalb der EU bestimmt sind, gelten Sonderbestimmungen (https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Aussenhandels--und-Zollrecht.html#heading_Ausfuhrkontrolle). Beim Handel mit Dual-Use Waren ist der deutsche Kunde auf die bestehende Bewilligungspflicht hinzuweisen. Weiters sind im Anhang IV der Dual-Use Verordnung jene Güter gelistet, welche auch im innergemeinschaftlichen Warenverkehr einer Ausfuhrbewilligung bedürfen.

Arzneimittel:
Sind einem Zulassungsverfahren unterworfen.

Technische Produkte:
Viele technische Produkte (Elektrogeräte, Sportboote, Spielzeug, Aufzüge, Druckkessel, Maschinen, persönliche Schutzausrüstungen, Gasverbrauchseinrichtungen, Bauprodukte und vieles mehr) benötigen eine EU-weite Zertifizierung – CE-Kennzeichen –, um in andere EU Mitgliedstaaten verkauft werden zu können.
Infos: https://www.wko.at/service/innovation-technologie-digitalisierung/ce-kennzeichnung-normen.html

Tierische Produkte:
Zum Teil unterliegt die Lieferung von tierischen Produkten in andere Mitgliedstaaten der EU einem Zulassungsverfahren in Österreich (z.B. für Fleisch und Wurstwaren).

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