Stand: 12.09.20237.5. INTRASTAT-Meldung

Die statistische Erfassung über den Warenverkehr im Binnenmarkt erfolgt durch monatliche Meldungen der Unternehmer über die durchgeführten Warenlieferungen und –eingänge. Eine Befreiung von dieser Meldepflicht gibt es für Unternehmen mit einem innergemeinschaftlichen Warenaustausch (Eingang/Ausgang getrennt betrachtet) von weniger als € 1.100.000 ,–/Kalenderjahr. Informationen zum Meldeverfahren finden Sie im Internet auf der Website der Statistik Austria:

www.statistik.at/ [Pfad: > Fragebögen > Unternehmen > Außenhandel].

Die Meldung kann auf drei Arten erfolgen: 

  1. mittels Formular (Muster s. Anlage E am Ende des Handbuchs), das über obige Website bestellt werden kann,
  2. direkt über Internet auf der Website der Statistik Austria oder
  3. mittels eines speziellen EDV-Programms (IDEP/KN8). Insbesondere
    Firmen mit einer umfangreichen Meldeverpflichtung können durch das
    IDEP Programm den Aufwand der statistischen Meldungen reduzieren.

Ab de Berichtsperiode Jänner 2022 steht IDEP/KN8.NET nicht mehr zur Verfügung und wird durch das Meldetool RTIC abgelöst.

Mehr dazu finden Sie auf der Homepage der Statistik Austria: https://www.statistik.at/web_de/frageboegen/unternehmen/aussenhandel_intrastat/index.html

Eine Eingangsmeldungspflicht in Deutschland kann auch für österreichische Lieferanten entstehen, wenn bei Warenlieferungen an Privatpersonen deutsche Umsatzsteuer fakturiert wird. In Deutschland beträgt die wertmäßige Befreiungsgrenze für die Meldung seit 2022 € 800.000,– im Kalenderjahr. Die Meldepflicht beginnt an jenem Monat, in dem im laufenden Kalenderjahr die Befreiungsgrenze überschritten wird.

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