Stand: 12.09.20237.3. Zusammenfassende Meldung

Wenn ein österreichischer Unternehmer steuerfrei an deutsche Unternehmer liefert, muss für diese Lieferungen monatlich eine Zusammenfassende Meldung (ZM) an das Heimatfinanzamt gemacht werden. Die Meldungen sind grundsätzlich elektronisch abzugeben. Nur wenn dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist, kann für die Zusammenfassende Meldung auch der amtliche Vordruck (erhältlich beim Finanzamt oder Bestellung im Internet: www.bmf.gv.at/ [Pfad: Formulare - zur Formulardatenbank – Formular eingeben - U13]) verwendet werden. Eine Ausfüllanleitung wurde ebenfalls auf dieser Website mit dem Formular U13a veröffentlicht.

Ein innergemeinschafltiches Verbringen ist einer innergemeinschaftlichen Lieferung dahingehend gleichzusetzen.

Eine Nullmeldung muss nicht abgegeben werden, wenn in einem Meldezeitraum keine steuerfreien Lieferungen an Unternehmer durchgeführt worden sind.

Fristen:
Die ZM ist bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) folgenden Kalendermonates bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen.
Beispiel: die Daten der ZM für den Meldezeitraum Juli 2020 sind auf elektronischen Wege bis spätestens 31. August 2020 zu übermitteln.

Achtung: 
Ab 1.1.2020 ist bei ig Lieferungen die fristgerechte Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (neben der gültigen UID-Nummer des Empfängers) eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit.

PRAXISTIPP: In der Umsatzsteuervoranmeldung sind unter Zeile 000 die innergemeinschaftlichen Lieferungen als steuerbare Lieferungen und in der Zeile 017 als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (Art.6, Abs.1) einzutragen.

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