Stand: 13.01.202316.7. Neuerungen im Verbrauchsteuerrecht ab 13.02.2023

Änderungen der nationalen Verbrauchsteuergesetze:

Am 31.12.2021 trat das Schaumweinsteuergesetz 1995 außer Kraft.

Seit 01.01.2022 gibt es folgende Änderungen hinsichtlich des Biersteuergesetzes 2022:

Sowohl Bier und Mischungen mit Bier, Zwischenerzeugnisse als auch Schaumwein und Wein unterliegen nunmehr dem Biersteuergesetz 2022 (BierStG 2022).

Es folgte eine Anpassung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen und den anzuwendenden Steuersätzen:

- Teil 1 - Bier und Mischungen mit Bier Biersteuer 2,00 Euro je HL je Grad Plato (Steuerklasse)

- Teil 2 - Zwischenerzeugnisse - Zwischenerzeugnissteuer 80,00 euro/HL

- Teil 3 - Schaumwein und Wein - Schaumweinsteuer 0,00 Euro/HL, Weinsteuer 0,00 Euro/HL

 

Neuerungen ab 13.02.2023

Ab 13.02.2023 ändert sich das Verfahren beim Bezug und Versand von verbrauchsteuerpflichtigen Waren im steuerrechtlich freien Verkehr. Das jetzige analoge Verfahren wird durch ein EDV-Verfahren ersetzt. Voraussetzungen stellen eine Zertifizierung und entsprechende Bewiliigungen sowohl für den Versender als auch den Empfänger der Waren dar.

Beim innergemeinschaftlichen Bezug von verbrauchsteuerpflichtigen Waren im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken ist eine Bewilligung als Zertifizierter Empfänger notwendig. Beim innergemeinschaftlichen gewerblichen Versand im Rahmen des verbrauchsteuerrechtlichen Verkehr ist eine Bewilligung als Zertifizierter Versender notwendig. Nähere Informationen und der Link zur Registrierung findet sich unter 16.4.2.

Welche Notwendigkeiten zur Erlangung von Bewilligungen vorausgesetzt werden, ist in den jeweiligen Verbrauchsteuergesetzen geregelt. Zuständig für die Beantragung ist das Zollamt Österreich. Dabei ist der Antrag und die entsprechenden Unterlagen schriftlich bei der zuständigen Zollstelle einzubringen.

Außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens ist beim Bezug oder Versand von verbrauchssteuerpflichtigen Waren auch für Steuerlagerinhaber, registrierte Empfänger und Versender eine Zertifizierung vorausgesetzt.

Für Beförderungen im verbrauchsteuerpflichtigen Verfahren muss vom Zertifizierten Versender ein Vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument erstellt werden. Hierfür wird das EMCS (Excise Movement and Control System) angewendet.

Beim Bezug von steuerpflichtigen Waren hat durch den Zertifizierten Empfänger eine Bestätigung des Empfangs zu erfolgen und eine elektronische Übermittlung der Eingangsmeldungen zu erfolgen.

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