Stand: 10.01.202316.4. Verfahrensarten

16.4.1 Steueraussetzungsverfahren

 1. Verfahren der Steueraussetzung

Waren, die sich im Verfahren der Steueraussetzung befinden, sind unversteuert, also ohne Entstehen der Verbrauchssteuer. Das Verfahren ermöglicht, verbrauchsteuerpflichtige Waren ohne Steuerbelastung herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern und zu transportieren. Das Steueraussetzungsverfahren wird nur im gewerblichen Bereich angewendet. Beteiligte an diesem Verfahren benötigen sowohl Bewilligungen als auch eine Verbrauchssteuernummer.

So können beispielsweise Waren unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern in verschiedenen europäischen Staaten im Rahmen eines europaweiten "Steuerlagerverbundsystems“ unversteuert befördert werden. In der Regel wird Produktion, Weiterbearbeitung und EU-weiter Großhandel von verbrauchsteuerpflichtigen Waren über solche Steuerlager abgewickelt.

Wenn das Verfahren der Steueraussetzung beendet wird, gelangen die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr und werden versteuert.

Detailiertere Informationen zum Verfahren und den Bewilligungsarten unter Steueraussetzung finden Sie im Kapitel Bewilligungsarten Steueraussetzung.

 

 16.4.2. Verbrauchssteuerrechtlich freier Verkehr

Waren, die sich nicht (mehr) im Verfahren der Steueraussetzung befinden, sind im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr. Damit ist die Verbrauchsteuer für diese Waren im Steuergebiet bereits entstanden oder sogar bereits entrichtet.

Werden Waren aus dem verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedsstaat verbracht, kommt es dadurch zu einer (weiteren) Steuerschuldentstehung im Bestimmungsmitgliedsstaat. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, ist im Abgangsmitgliedstaat eine Erstattung der bereits bezahlten Verbrauchsteuern vorgesehen.

Dieses Verfahren kann auch im privaten Bereich (Reiseverkehr, private Verbringung) angewendet werden.

Ab 13. Februar 2023 wird für den innergemeinschaftlichen Transport im steuerrechtlich freien Verkehr nur mehr das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument (e-VBD) verwendet, das im Excise Movement and Control System (EMCS) erstellt wird. Es gibt keinen Übergangszeitraum, in dem papiermäßige und elektronische Verfahren parallel laufen.

Um das neue Verfahren ab diesem Tag reibungslos elektronisch abwickeln zu können, ist eine einmalige Registrierung notwendig. Das Zollamt Österreich bearbeitet bereits die Anträge auf Zertifizierung (Formulardatenbank des BMF) von Wirtschaftsbeteiligten:

Somit gibt es zwei neue Bewilligungsarten mit dieser Änderung: Zertifizierter Versender und zertifizierter Empfänger.
Das Verfahren des verbrauchssteuerrechtlich freien Verkehrs kann für folgende Zwecke/ mit folgenden Bewilligungen angewendet werden:
1. Beförderung:
- Einfuhr: zollrechtliche Abwicklung; mit der Entstehung der Zollschuld entsteht die Verbrauchssteuer
- Ausfuhr (Empfänger befindet sich im Drittland): bei der zollrechtlichen Abwicklung über andere Mitgliedsstaaten ist das vereinfachte Begleitdokument notwendig;
- Bezug zu gewerblichen Zwecken: aus anderen Mitgliedsstaaten; auch hier ist ein vereinfachtes Begleitdokument notwendig; es besteht die Möglichkeit der Beantragung der Erstattung der Verbrauchssteuer;
- Verbringung: in andere Mitgliedsstaaten; vereinfachtes Begleitdokument erforderlich; Erstattungsmöglichkeit - jedoch besteht hier eine Anzeigenpflicht, ohne diese ist keine Erstattung möglich
2. Herstellung:
- für alle verbrauchssteuer pflichtigen Waren möglich;
- Anzeigepflicht beim Zollamt notwendig
- in der Praxis ist die Herstellung jedoch für folgende Waren möglich: Bier, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse und Wein; für Alkohol, Tabak und Mineralöl ist die Herstellung unter dem Steueraussetzungsverfahren anzuwenden;
3. Lagerung:
innerhalb von Österreich ist hier keine gesonderte Bewilligung bzw Anzeige erforderlich

 4. Bezug zu gewerblichen Zwecken:

- 4.1. Verfahren bis 12.02.2023:

Hier ist eine erstamlige Anzeige mit dem VSt21 Formular notwendig, wobei auch für jeden weiteren Bezug eine Anzeigepflicht beim Zollamt besteht und eine Sicherheitsleistung VOR Bezug, in Höhe der Steuerschuld, erforderlich ist. Für jeden neuen Bezug ist eine ATN. notwendig sowie eine Bestätigung des vereinfachten Begleitdokuments.

- 4.2. Verfahren ab 13.02.2023:

Es wird eine Zertifizierung durch das Zollamt benötigt (Zertifizierter Empfänger). Die Sicherheitsleistung ist VOR Bezug erforderlich (in Höhe der Steuerschuld). Verwendung der ATC-Nummer (Dauer- oder Einzelfall). Über das EMCS wird das elektronische Vereinfachte Begleitdokument (e-VBD) benötigt. Die Steueranmeldung ist über EVA vorzunehmen.

Für den ig gewerblichen Versand im Verfahren des steuerrechtlich freien Verkehrs ist eine Bewilligung als Zertifizierter Versender notwendig.

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