16.1. Allgemeines

16.1. Allgemeines

Steuern auf die Nutzung oder den Verbrauch bestimmter Waren (Verkauf und gewerbliche Verbringung) werden als Verbrauchsteuern bezeichnet. Zu den verbrauchsteuerpflichtigen Produkten gehören beispielsweise Alkohol und bestimmte alkoholische Getränke, Mineralöle oder Tabak. Die zu leistende Steuer wird in der Regel als fixer Betrag pro Mengeneinheit berechnet (z.B. Alkoholsteuer 12 Euro pro Liter reinem Alkohol); die Höhe der Steuer ist national festgelegt (z.B. im österreichischen Alkoholsteuergesetz).

Damit können die EU-Mitgliedsstaaten unterschiedliche Verbrauchsteuersätze festlegen. Um Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden wurde das Bestimmungslandprinzip eingeführt. Verbrauchsteuerpflichtige Waren werden in der Regel in jenem Bestimmungsland versteuert, in dem sie auch verbraucht werden (Ausnahme: Transport für private Zwecke, z.B. durch Touristen).

Spezifische Regelungen hinsichtlich der Verbrauchssteuern in Deutschland, Italien und der Schweiz finden Sie in den jeweiligen Kapiteln (Warenlieferungen nach..) unter dem Punkt "Sonderbestimmungen".

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