Stand: 05.08.20224.2.1. Einfuhr von Waren in Holzverpackungen bzw. auf HolzladungstrÃĪger

Importe in Holzverpackungen und auf Ladungsträgern aus Holz – Pflanzenschutzmaßnahmen

Allgemeines

Die Einfuhr von Holzverpackungen und Ladungsträgern aus Holz, welche aus Drittländern in die EU eingeführt werden, unterliegt einer Kontrolle durch die Pflanzenschutzbehörden. Hintergrund für die Kontrolltätigkeit ist die Einschleppung von Schädlingen zu vermeiden, welche bei entsprechender Ausbreitung die Waldbestände in der EU gefährden könnten.

Da bei Verpackungsholz, im Gegensatz zu gewerblichen Holzwaren wie Möbel etc., erfahrungsgemäß geringwertige Materialien verwendet werden, ist die Gefahr der Einschleppung von Waldschädlingen hier besonders groß. Auf dieses Problem wurde aber mit dem internationalen Standard für Holzverpackungen (ISPM-15) entsprechend reagiert und Regeln für die Einfuhr von Holzverpackungen bzw. Ladungsträgern aus Holz geschaffen. Dieser Standard wurde mittlerweile in EG Recht (EU RL 2000/29/EG) bzw. österreichisches Recht (PflanzenschutzVO ……) umgesetzt.

Der internationale Standard ISPM-15, sieht verschieden Behandlungsmethoden vor, um Waldschädlinge zu vernichten und deren Verbreitung zu vermeiden. Anerkannte Behandlungsmethoden sind die Begasung (Methylbromid) oder Trocknung des Holzes. Aber auch die chemische Druckimprägnierung oder Vakuumprozesse oder Bestrahlungen sind anerkannte Möglichkeiten der Behandlung.
Nach Durchführung wird die Holzverpackung entsprechend gekennzeichnet (Markierung mit einem Stempel durch das zugelassene Behandlungsunternehmen).
Zusätzlich muss das verwendete Holz auch entrindet sein.

Gem. der EU Richtlinie ist folgendes Verpackungsmaterial bzw. Ladungsträger erfasst:

"Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwänden, das tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt wird, ausgenommen Rohholz von 6mm Stärke oder weniger und verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, mit Ursprung in Drittländern außer der Schweiz"

Ausgenommen sind somit Holzverpackungen jeglicher Art aus der Schweiz und Verpackungen und Ladungsträger aus Sperrholz, Pressholz, Holzfaserplatten oder aus sonstigem verarbeitetem Holz, da diese Verpackungen keinen Lebensraum für Schädlinge bieten.

Kennzeichnung

Das gem. dem ISPM-15 Standard behandelte Holz, muss eine entsprechende Markierung tragen. Durch die Markierung wird bestätigt, dass das Holz einer anerkannten Behandlung unterzogen wurde.

Die Markierung besteht aus folgenden Bestandteilen:

Weiters muss die Kennzeichnung noch folgende Anforderungen erfüllen:

Zusätzlich muss die Verwendung der Farben rot oder orange für die Markierung vermieden werden, da diese Farben für die Kennzeichnung von Gefahrengütern benutzt werden.

Wiederverwertetes, wieder verarbeitetes oder ausgebessertes Holzverpackungsmaterial muss neu zertifiziert und neu markiert werden. Alle Bestandteile solchen Materials müssen entsprechend behandelt worden sein.
Das bei der Verladung verwendete Stauholz muss ebenfalls behandelt und markiert sein.

Mitteilungspflichten an das Bundesamt für Wald

Die Kontrolle, ob Holzverpackungen entsprechend den Importvorschriften behandelt und gekennzeichnet wurden, erfolgt seit 2005 durch die neu geschaffene Behörde des Bundesamtes für Wald (BFW). Kontrollorgane des BFW werden daher bei Importbetrieben regelmäßig - grundsätzlich 1 mal pro Jahr - die importieren Holzverpackungen beschauen. Im Falle von Beanstandungen (keine Behandlung oder Markierung des Holzes) ist mit verstärkter Kontrolle in verkürzten Abständen zu rechnen. Die Pauschalgebühr für die Kontrolle beträgt EUR 92,- zuzüglich evtl. Reisekosten - und ist vom Importeur zu bezahlen.

Um dem Bundesamt für Wald einen Überblick zu verschaffen, welche Betriebe überhaupt Waren in Holzverpackungen importieren, ist eine einmalige Meldepflicht beim BFW zu erfüllen. Diese muss unverzüglich, nachdem erstmalige eine Lieferung in Holzverpackungen oder auf Holzladungsträgern eingetroffen ist, durchgeführt werden.

Die Meldepflicht gilt nicht nur bei Direktimporten aus Drittländern, sondern auch wenn drittländisches Verpackungsmaterial über EU oder inländische Zwischenhändler eingeführt wird. Nicht meldepflichtig ist der Empfang von inländischem oder EU-Verpackungsholz (z.B. Umladung einer Importware auf EU-Paletten im Hafen Hamburg).

Für die Meldung hat das BFW ein Formular auf seiner Homepage zur Verfügung gestellt:

Bei der Verwendung von Holzverpackungen für Importlieferungen, sollte nach Möglichkeit bereits im Kaufvertrag mit dem ausländischen Lieferanten die Verwendung von zulässigem Material vereinbart werden. Eine allgemeine Formulierung wie z.B. „das Verpackungsholz hat den Anforderungen den phytosanitären Anforderungen der EU zu entsprechen“ sollte hierfür ausreichend sein. Die zusätzliche Einbindung einer Regressregelung könnte dem Importeur auch die Weiterreichung von anfallenden Kosten ermöglichen (z.B. die Kosten für die Vernichtung von nicht konformen Material).

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