Stand: 05.08.202210.6. Arbeitssicherheit - sicherheitstechnische Befähigungsnachweise

Im Einsatzsicherheitsplan (ESP, s. Kap. 10.5.) müssen auch die auf der Baustelle verwendeten Arbeitsmittel angeführt werden. Dabei handelt es sich um alle Maschinen, Geräte, Werkzeuge oder Anlagen, die während der Ausführung des Auftrages in Italien verwendet werden. Außerdem sind die Bedienungsanleitungen der eingesetzten Arbeitsmittel immer auf der Baustelle mitzuführen. Für CE-gekennzeichnete Maschinen müssen auch die Konformitätserklärungen vorliegen.

Befähigungen

Seit März 2013 gilt zu beachten, dass in Italien neue Bestimmungen im Bereich Arbeitssicherheit in Kraft sind, welche für die Bedienung bestimmter Arbeitsmittel spezielle sicherheitstechnische Befähigungen vorschreiben. Die Anwender müssen demnach an Arbeitssicherheitskursen teilnehmen und periodische Auffrischungskurse absolvieren. Als Anwender gelten sowohl Selbstständige und ihre mitarbeitenden Familienmitglieder als auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Zu den Arbeitsmitteln, für deren Inbetriebnahme und Bedienung ein spezifischer Ausbildungsnachweis erforderlich ist, zählen:

Der Gesetzgeber sieht eine Erstausbildung bestehend aus einem theoretischen und einem praktischen Modul vor. Je nach Arbeitsmittel kann der Umfang zwischen 8 und 16 Stunden variieren. Der vorgeschriebene Auffrischungskurs muss alle fünf Jahre erfolgen und beträgt für alle Maschinen 4 Stunden. So muss zum Beispiel für die Bedienung und Führung von fahrbaren Betonpumpen in Italien eine 14-stündige Grundausbildung (7 Stunden Theorie, 7 Stunden Praxis) und alle fünf Jahre ein 4-stündiger Auffrischungskurs zu absolviert werden. Eine genaue Übersicht der vorgeschriebenen Ausbildungsvoraussetzungen zur Inbetriebnahme der Arbeitsmittel kann der Abbildung im Anhang in Kap. 10.16. entnommen werden. Weitere Informationen zu Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit sind auf der Homepage der Autonomen Provinz Bozen zu finden.

Von der neuen Ausbildungspflicht nicht erfasst sind Führer von Industriekränen (wie Brückenkränen, Portalkränen, Bockkränen usw.) und Fahrer von Kleinbaggern (Hydraulikbaggern mit weniger als 6.000 kg oder Frontladern mit weniger als 4.500 kg) und übrigen Erdbewegungsmaschinen. In Südtirol gilt für diese weiterhin die Landesgesetzgebung, nach der ein einmaliger sicherheitstechnischer Kurs ausreichend ist.

Wenn ein entsendeter Angestellter oder der Unternehmer selbst eine der oben angeführten Maschinen in Italien bedient, muss er das Vorhandensein einer entsprechenden Ausbildung (inkl. Auffrischungskurse) im Falle einer Kontrolle nachweisen können. Sollte es in Österreich keine vergleichbare Ausbildung (in Art und Umfang) geben, müssen die betroffenen Anwender die Kurse nachmachen. Zur Anerkennung bereits absolvierter Ausbildungen müssen die Kurse dokumentiert sein und es muss eine Teilnahmebestätigung vorliegen.

Für den Fall, dass in Österreich keine Ausbildungen bzw. Auffrischungskurse zum Betreiben eines der angeführten Betriebsmittel vorgeschrieben sind oder angeboten werden, wäre es eine Option für den österreichischen Anwender, an deutschsprachigen Kursen in Südtirol teilzunehmen. Dabei gibt es verschiedene Kursanbieter in Südtirol wie z.B. den Südtiroler Bauernbund, den Wirtschaftsverband für Handwerker und Dienstleister (lvh), das Paritätische Komitee im Bauwesen (PKB) sowie den Handels- und Dienstleistungsverband Südtirol (hds) und die Südtiroler Vereinigung der Handwerker und Kleinunternehmen (SVH), welche Ausbildungen anbieten. Grundsätzlich können die Ausbildungskurse aber auch von den Herstellern, Vertreibern und Verleihern dieser Arbeitsmittel durchgeführt werden. Gegebenenfalls könnte der Kurs laut Auskunft des Arbeitsinspektorats Bozen sogar vom Arbeitgeber selbst organisiert werden, aber nur in Bezug auf die eigenen Mitarbeiter.

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