Stand: 05.08.202210.5. Arbeitssicherheit - Einsatzsicherheitsplan (ESP)

Erstellungspflicht

Ein Einsatzsicherheitsplan (ESP, italienisch: Piano Operativo di Sicurezza POS) ist immer dann zu erstellen, wenn es sich um die Ausführung einer Tätigkeit gemäß Anhang X G.v.D. Nr. 81/2008 handelt und Arbeitnehmer oder ihnen Gleichgestellte im Sinne der Definition im Einheitstext zur Arbeitssicherheit (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a) anwesend sind, um die Arbeiten auszuführen. Dies gilt auch für Familienunternehmen, die Aufträge von Familienmitgliedern, welche grundsätzlich keine Arbeitnehmer im Sinne der Definition sind, ausführen lassen. Der Selbstständige an sich, welcher eine Bau- oder Montagearbeit ohne Mithilfe seiner Arbeiter durchführt, ist jedoch von der Erstellungspflicht befreit.

Sollten mehrere Selbstständige zur Ausführung einer Arbeit kooperieren (z.B. zwei selbstständige Spengler decken gemeinsam ein Dach), werden sie wiederum als de-facto Unternehmen angesehen und der federführende Selbstständige muss einen ESP verfassen.

Form

Für den ESP gibt es keine Formvorschriften. Er muss nicht notwendigerweise schriftlich auf der Baustelle vorliegen, sondern kann auch in elektronischer Form vorhanden sein. Wichtig ist nur, dass er jederzeit verfügbar sein muss und die Inhalte verstanden werden.

Im Internet bzw. bei diversen italienischen Arbeitgeberverbänden (z.B. beim Wirtschaftsverband Handwerk und Dienstleister "lvh" oder beim Paritätischen Komitee im Bauwesen "PKB") sind Vordrucke erhältlich. Ein Muster eines solchen Plans kann in Kapitel 10.16. eingesehen werden.

In der Praxis haben sich zweisprachige Modelle bewährt. Hinsichtlich der im Internet kursierenden Vorlagen ist jedoch zu beachten, dass nicht alle Vordrucke für jede Tätigkeit geeignet und praktikabel sind. Abhängig von der ausführenden Tätigkeit können jene in Inhalt und Umfang variieren. Es ist sicherlich ratsam auf jene Muster, welche die italienischen Arbeitgeberverbände den jeweiligen Berufsgruppen anbieten, zurückzugreifen.

Inhalt

Die Mindestinhalte werden in der Anlage XV des G.v.D. Nr. 81/2008 definiert und umfassen u.a. folgende Angaben: 

Der ESP, als baustellenbezogene Risikobewertung der ausführenden Unternehmen, muss mit dem übergeordneten Sicherheits- und Koordinierungsplan (SKP, entspricht in Österreich dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan "SiGe-Plan") sowie den ESP der über- und untergeordneten Unternehmen abgestimmt sein. Außerdem ist er laufend den Entwicklungen auf der Baustelle anzupassen. So sind etwa personelle Änderungen oder zusätzliche Arbeitsvorgänge im Plan aktuell zu vermerken bzw. zu ergänzen.

Sicherheitsverantwortliche Personen auf der Baustelle

Entsprechend der Mindestinhalte des ESP ist eine Reihe von Personen im Zuge der Erstellung des Planes anzuführen. Es handelt sich dabei um jene Personen, welche Zuständigkeiten im Bereich Arbeitssicherheit einnehmen. Dazu zählen der Leiter des Arbeitsschutzdienstes (LASD), der Sicherheitssprecher, der Erste-Hilfe-Beauftragte, der Brandschutz- und Evakuierungsbeauftragte oder der Arbeitsmediziner:

Der Leiter des Arbeitsschutzdienstes ist eine vom Arbeitgeber eingesetzte Fachkraft, vergleichbar mit der Sicherheitsfachkraft (SFK) in Österreich. Es kann sich dabei um einen befähigten Mitarbeiter des Unternehmens (z.B. Sicherheitstechniker) oder einen betriebsexternen Experten handeln. Oft ist es auch der Arbeitgeber selbst, vorausgesetzt er verfügt über entsprechende Aus- und Fortbildungen. Die Hauptaufgabe des LASD ist die Unterstützung und Beratung des Arbeitgebers bei der Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Sicherheit am Arbeitsplatz und den Maßnahmen zur Unfallverhütung. Diese Person muss während der Auftragsausführung nicht auf der Baustelle anwesend sein.

Es handelt sich dabei um gewählte oder ernannte Arbeitnehmer, welche die anderen Arbeitnehmer in den Belangen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit vertreten und auch Informationen an die Mitarbeiter weitergeben. Die Bestellung von betrieblichen Sicherheitssprechern unterliegt keiner Mindestarbeitnehmerzahl. Arbeitgeber, Arbeitsmediziner und der LASD sind jedoch von der Bestellung ausgeschlossen. Für Unternehmen (in der Regel kleinere Betriebe), die keinen Sicherheitssprecher gewählt haben, ist in Italien ein territorialer Sicherheitssprecher vorgesehen. Es gibt des Weiteren auch Sicherheitssprecher von Produktionsstätten, die die Koordinierung für Produktionsorte (z.B. Baustellen) wahrnehmen, an denen mehrere Unternehmen anwesend sind. Die Angabe eines Sicherheitssprechers im ESP zählt nur zu den Mindestangaben, sofern die Person gewählt oder ernannt wurde. In Österreich ist diese Figur mit der Person der Sicherheitsvertrauensperson (SVP) vergleichbar.

Auf der Baustelle müssen die notwendigen Maßnahmen für die Erste Hilfe und die medizinische Notversorgung gewährleistet sein. Der Erste-Hilfe-Beauftragte ist außerdem für die Alarmierung und Einweisung der Rettungskräfte verantwortlich. Die Aufgaben können durch eine betriebsinterne (Arbeitgeber, Mitarbeiter) oder betriebsexterne Person bewerkstelligt werden. Die im ESP angeführte Person sollte auf jeden Fall auf der Baustelle anwesend sein.

Auf der Baustelle müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Bränden vorzubeugen und die Unversehrtheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Dies kann durch eine betriebsinterne (Arbeitgeber, Mitarbeiter) oder betriebsexterne Person bewerkstelligt werden. Auf jeden Fall sollte die im ESP angeführte Person auf der Baustelle anwesend sein. Laut Auskunft des Arbeitsinspektorats Bozen kann hier auch eine Person, welches aktives Mitglied der freiwilligen Feuerwehr ist, genannt werden.

Der Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner wird vom Arbeitgeber ernannt. Es ist ein Arzt mit einer spezifischen beruflichen Qualifikation, welcher mit dem Arbeitgeber bei der Verwirklichung der Maßnahmen für den Gesundheitsschutz und für die psychische und körperliche Unversehrtheit der Arbeitnehmer mitarbeitet und die gesundheitliche Überwachung durchführt. Diese Person muss natürlich nicht auf der Baustelle anwesend sein, sollte aber in regelmäßigen Zeitabständen die Arbeitsplätze besuchen und überwachen.

Ausbildungsniveau

Die Dauer, die Mindestinhalte und die Modalitäten der Ausbildung der Arbeitgeber, Führungskräfte, Vorgesetzten und Arbeitnehmer sind zusätzlich zu den Bestimmungen des G.v.D. Nr. 81/2008 durch die Abkommen der Ständigen Konferenz für die Beziehung zwischen Staat, Regionen und Autonomen Provinzen vom 21. Dezember 2011 und vom 25. Juli 2012 bezüglich der Ausbildung zum Arbeitsschutz der Bediensteten gemäß des G.v.D. Nr. 81/2008 geregelt. Neben den staatlichen Bestimmungen sind auch die Landesbestimmungen zu beachten. In Südtirol gibt es in diesem Zusammenhang spezielle Beschlüsse der Landesregierung aus dem Jahr 2013.

Generell ist der Umfang der Ausbildung - bestehend aus Grundausbildung sowie verpflichtender Weiterbildung in Form von periodischen Auffrischungskursen - vom Risikoniveau der ausgeführten Arbeiten des Unternehmens abhängig. Die Einstufung der Betriebe erfolgt gemäß dem italienischen ATECO-Tätigkeitskodex (2007), welcher die italienische Version der europäischen Klassifikation der Wirtschaftstätigkeiten (NACE Rev. 2) ist. Die Tätigkeiten werden in drei Risikobereiche eingeteilt. Es wird zwischen leichtem (z.B. Handel, Dienstleistungen, Freiberufler), mittlerem (z.B. Landwirtschaft, Transportwesen, Lagerhaltung) und hohem (z.B. Baugewerbe, Produktionsbetriebe aller Art, Abfallbewirtschaftung) Risiko unterschieden.

Personen, welche im ESP als eine der für die Sicherheit auf der Baustelle verantwortlichen Charaktere angeführt werden, müssen die in Italien vorgeschriebenen Qualifikationen und Ausbildungen (inkl. Auffrischungskursen) besitzen und im Zuge einer Überprüfung diese auch nachweisen können. Gerade im Falle des Erste-Hilfe- sowie des Brandschutzbeauftragten ist es notwendig, dass die Personen auf der Baustelle anwesend sind und die Sicherheitsdienste für die Dauer der Bauarbeiten gewährleistet werden. Die Ausbildungs- und Auffrischungsnachweise sollten auf der Baustelle aufliegen.

Für Tiroler Unternehmen, welche in Italien auf Baustellen tätig sind, bedeutet das, dass sie nur Arbeitnehmer im ESP anführen können, welche über eine der in Italien als gleichwertig erachtete Ausbildung verfügen und vor allem in Bezug auf Erste Hilfe und Brandschutz auch anwesend sind. Die in Österreich erworbene Befähigung sollte somit nach Inhalt, Qualität und Dauer jener in Italien entsprechen. Dabei gilt zu beachten, dass die Ausbildungen in Italien teilweise sehr umfangreich und in regelmäßigen Abständen Auffrischungskurse vorgeschrieben sind, was von den österreichischen Auflagen durchaus abweichen kann.

Sollte keiner der eingesetzten Arbeitnehmer über eine entsprechende Ausbildung verfügen, können auch betriebsexterne Personen genannt werden. Hier besteht zum Beispiel die Möglichkeit, dass der Bauherr für die Bereitstellung der Sicherheitsdienste auf der Baustelle sorgt oder dass die ausführenden Unternehmen kooperieren und sich gemeinsam einer Person bedienen. Eine weitere Alternative wäre fremde Dienste durch regionale Stellen (z.B. Feuerwehr, Sanitätsdienste) zu nutzen, wobei dies sicherlich in Relation zur Größe der Baustelle und der Risikohöhe zu bewerten ist.

Um die italienischen Bestimmungen im Bereich Arbeitssicherheit korrekt zu befolgen und mögliche Gesetzesverstöße abzuwenden, wird empfohlen, auf die Unterstützung eines lokalen Experten (Architekt, Ingenieur, Geometer) zurückzugreifen und diesen mit der bürokratischen Abwicklung sowie der Kontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften zu beauftragen.

Impressum | Administration