Stand: 05.08.20223.10.1. GELANGENSBESTĂ„TIGUNG fĂĽr Lieferungen aus Deutschland

GELANGENSBESTÄTIGUNG FÜR DEUTSCHLAND

In Deutschland gelten besondere Bestimmungen in Bezug auf die Nachweisführung der Verbringung der Gegenstände im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Wie auch in Österreich ist es für die Steuerbefreiung notwendig nachzuweisen, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurde und somit das deutsche Inland verlassen  hat. Anders wird in Deutschland aber gefordert, dass der Unternehmer nachweisen kann, dass der Gegenstand auch tatsächlich im anderen Mitgliedstaat angekommen bzw. angelangt ist (Gelangensbestätigung). Ein CMR-Frachtbrief im Straßenverkehr wird auch weiterhin anerkannt und ist ein gültiger Nachweis, jedoch muss nun zusätzlich beim deutschen Lieferanten ein Exemplar vorliegen, in welchem der Empfänger im anderen Mitgliedstaat im Feld 24 den Empfang der Ware bestätigt hat. Die bloße Übernahmebestätigung durch den Frächter für den Transport ist nicht mehr ausreichend.

Somit wird an österr. Käufer der Wunsch herangetragen, eine Gelangensbestätigung auszustellen, mit welcher der deutsche Lieferant seine Nachweispflichten gegenüber der Finanz erfüllen kann. Insbesondere in jenen Fällen, in welchen der österr. Käufer die Ware selbst befördert bzw. der österr. Käufer den Transport durch Dritte (zB Spediteur) organisiert, wird die Gelangensbestätigung die sinnvollste und einfachste Form sein, die Ankunft des Gegenstandes im anderen Mitgliedstaat nachzuweisen.

Österreichische Unternehmer benötigen nur dann selbst eine Gelangensbestätigung, wenn sie Waren von einem deutschen Lager aus in andere Mitgliedstaaten versenden oder von dort abholen lassen, somit also selbst Warenlieferungen in Deutschland als Versender ausführen. In der Rolle des Käufers und Abnehmers einer Ware ist der österr. Unternehmer nur mit der Ausstellung der Bestätigung befasst.

Eine Vereinfachung bei der Ausstellung bietet die von der deutschen Finanz akzeptierte, am elektronischen Weg übermittelte Gelangensbestätigung. Bei derartig erstellten Bestätigungen wird auch auf eine Unterzeichnung durch den Aussteller verzichtet, jedoch muss erkennbar sein, dass die Übermittlung aus dem Verfügungsbereich des Abnehmers oder dessen Beauftragten erfolgte. Eine Gelangensbestätigung kann auch als Sammelbestätigung für einen max. Zeitraum von 3 Monaten ausgestellt werden.

Die Gelangensbestätigung muss folgende Angaben beinhalten:

 

Muster der Bestätigung über das Gelangen eines Gegenstandes einer innergemeinschaftlichen Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat

 

Hiermit bestätige ich als Abnehmer, dass folgender Gegenstand einer innergemeinschaftlichen Lieferung .......

 (Art, Menge und Bezeichnung des Gegenstandes)

 

am .....

(Datum des  Erhalts des Liefergegenstandes)

 

an unsere Adresse ........... gelangt ist.

 

(Ort der Übernahme der Gegenstände)

 

(Unterschrift des Abnehmers oder seines Vertretungsberechtigten sowie Name des
Unterzeichnenden in Druckschrift)

 

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