Stand: 05.08.202220.2. Einfuhr im Bestimmungsland

Hier ist zunächst die Stellungspflicht bei der Einfuhr zu beachten. Selbst wenn Waren dem ausländischen Empfänger kostenlos geliefert werden, muss dies nicht automatisch auch eine Abgabenbefreiung bei der Einfuhr bedeuten.
Deshalb sind Waren bei der Einreise grundsätzlich dem Zoll zu stellen, um die Zulässigkeit der Einfuhr der Ware zu prüfen und evtl. Einfuhrabgaben zu berechnen.

Bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist zumindest immer ein Wertnachweis vorzulegen (zB Rechnung oder Proformarechnung). Die Einfuhrabgaben setzen sich in den meisten Ländern zusammen aus Zoll und Steuern. Der Zollbetrag kann bei der Einfuhr in einer Reihe von Ländern vermieden werden, wenn die Ware den Ursprung in der EU hat und dies auch entsprechend nachgewiesen wird (vgl. Kapitel 17). Die anfallenden Steuern werden oftmals sofort eingehoben und müssen daher durch den Einführer vorfinanziert werden. Zu beachten ist auch, dass bei gewerblichen Einfuhren üblicherweise ein Zollagent mit der Zollabwicklung zu beauftragen ist. Deshalb sollte noch vor Abreise nach Möglichkeit ein Kontakt am Eingangsort gesucht werden um Kosten und Tarife für die Zollabfertigung  schon vorab  zu klären und zu vereinbaren. Weiteres könnte mit dem Zollagenten schon vorab die Verrechnung der Einfuhrabgaben direkt an den Empfänger geprüft werden, damit diese an der Grenze durch den Einführer nicht vorfinanziert werden müssen.

Wenn Waren nur vorübergehend im Bestimmungsland eingeführt werden (z.B. Messestände oder Waren zur Erprobung bzw. Vorführung), akzeptieren eine Reihe von Ländern als Vereinfachung auch die Verwendung eines Carnet ATA (näheres s. Punkt 16.7).

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