Stand: 05.08.202220.1. Ausfuhr aus Österreich/EU

Grundsätzlich müssen sämtliche Waren, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, beim Zoll zur Ausfuhr angemeldet werden. Für gewerbliche Lieferungen ist die Ausfuhrzollanmeldung in Österreich elektronisch über ein e-zoll Programm abzugeben. Hierzu ist üblicherweise ein Zollagent mit der Übermittlung der Daten zu beauftragen. Die Abgabe der Ausfuhrzollanmeldung in einem anderen Mitgliedstaat (z.B. im Verladehafen oder an der EU-Außengrenze) ist nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig. Die Freigabe der Ware zur Ausfuhr durch den Zoll erfolgt ebenso elektronisch und im Ergebnis wird ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD) generiert, welches die Ware bis zu EU Außengrenze begleitet. Dort muss die Ware und das ABD dem Grenzzollamt nochmals gestellt bzw. vorgelegt werden und der Austritt der Ware aus der EU wird – ebenfalls elektronisch - bestätigt (=Exportnachweis für Umsatzsteuerbefreiung). Diese umsatzsteuerrechtliche Austrittsbestätigung erhält der Exporteur über den beauftragten Zollagenten, der die Ausfuhranmeldung beim österr. Zoll abgegeben hat.

Eine Vereinfachung stellt die Möglichkeit der mündlichen Zollanmeldung auch für Warenlieferungen zu gewerblichen Zwecken dar. Die Ausfuhr der Ware aus der EU kann beim Ausgangszollamt (Außengrenze der EU) mündlich angemeldet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 

Für die Umsatzsteuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen (vgl. Punkt 15.1) muss auch bei mündlichen Zollanmeldungen ein Nachweis über den Export in der Buchhaltung geführt werden. Der notwendige Ausfuhrnachweis kann in diesen Fällen mittels Sichtvermerk der Zollbehörde auf der Exportrechnung oder einer Ausfuhrbescheinigung (Muster s. Punkt 18.2) erbracht werden.

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