Stand: 24.02.20152.1. Allgemeines

Nicht nur die Handlungsformen (= Rechtsakte) der Europäischen Union unterscheiden sich von jenen in den Mitgliedsstaaten, sondern auch die Terminologie. Es ist für das Verständnis der nachfolgenden Ausführungen daher wichtig, einen sehr kurzen Einblick in europarechtliche Grundlagen zu geben.

Die Rechtsquellen des Europarechts sind einerseits das Primärrecht (vergleichbar in Österreich mit dem Verfassungsrecht) und andererseits das Sekundärrecht, das aufgrund des Primärrechts erlassen wird.

Die Formen des Sekundärrechts, in denen die Europäische Union handeln kann, werden in Art. 288 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) aufgezählt:

Es handelt sich bei den angegebenen Handlungsformen um eigenständige, europarechtliche Regelungen, die vom europäischen Gesetzgeber (meist das Europäische Parlament zusammen mit dem Rat) ohne Bezug zu nationalen Rechtsordnungen getroffen werden.

Besonders beachtenswert ist, dass europäische Regeln in der Anwendung den Österreichischen vorgehen. Mit anderen Worten, gibt es für einen Sachverhalt eine österreichische Regelung und eine anderslautende europäische Regelung, so geht die Europäische vor!

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