Stand: 05.08.20224.2. Verpackungsbestimmungen - Import von verpackten Produkten

Allgemeines zur Verpackungsverordnung

Gem. der Verpackungsverordnung BGBl. II Nr. 184/2014 und den damit verbundenen Gedanken des „nachhaltigen Wirtschaftens“ bzw. des „Verursacherprinzips“, sollen jene Personen die Hauptverantwortung tragen, welche Verpackungen in Verkehr bringen bzw. verwenden.
Als Folge daraus sind somit auch Importeure von Verpackungsmaterial (oder deren unmittelbare Vorprodukte) aber auch von verpackten Waren gefordert, bestimmte Verpflichtungen zu erfüllen.

Als „Import“ wird in der Verpackungsverordnung das Verbringen einer Ware nach Österreich (also auch aus anderen EU-Mitgliedstaaten) definiert.
Als Verpackungen gelten Packmitteln, die dazu bestimmt sind eine Ware zu umschließen oder zusammenzuhalten, für Zwecke des Transportes und der Lagerung.
Packhilfsmitteln werden ergänzend zu den Packmitteln benötigt wie z.B. Schnüre, Klammern, Klebebänder etc.
Aber auch Lademittel wie Kisten und Paletten sind von der Verpackungsverordnung erfasst.

In bestimmten Fällen kann eine Abgrenzung schwierig sein, ob es sich bei dem jeweiligen Stoff um Verpackungsmaterial handelt, oder um einen integralen Bestandteil der Ware, der zur Umschließung und dem Schutz des Produktes für die gesamte Lebenszeit benötigt wird (z.B. Etui für Fernglas). Aus diesem Grund hat das zuständige Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einige Entscheidungen gefällt, welche Stoffe unbedingt als Verpackungsmaterial anzusehen sind. So wurden z.B. Sprengstoffumschließungen, welche direkt mit der Ware verwendet und somit gemeinsam Sprengstoff gesprengt werden, als nicht von der Verpackungsverordnung erfasst angesehen. Im Gegensatz dazu, werden Kunststoffeimer, welche gemeinsam mit der Ware abgegeben werden (z.B. Orangen) als Verpackungsmaterial angesehen, auch wenn der Eimer vom Konsumenten häufig noch längerfristig genutzt wird.

Eine erläuternde Liste, welche Stoffe als Verpackung anzusehen sind, wurde auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft veröffentlicht:
www.lebensministerium.at > Umwelt > Abfall und Ressourcenmanagement > Verpackungen > Einstufung von Verpackungen

Diese veröffentlichten Listen sind jedoch nicht erschöpfend. In Zweifelsfällen können daher Unternehmer (Inverkehrbringer) einen Feststellungsbescheid des Ministeriums beantragen.

Ausgenommen von den Verpflichtungen der Verpackungsverordnung sind jedoch häufig langlebige Verpackungen, welche zum dauerhaften Gebrauch mit dem Produkt bestimmt sind (z.B. CD-Hüllen oder Brillenetuis). Diese Verpackungen müssen dem dauerhaften Gebrauch des Produktes dienen, welches üblicherweise eine Lebensdauer von mind. 5 Jahre hat. Voraussetzung ist, dass die Verpackung ebenfalls langlebig ist und erfahrungsgemäß mit dem Produkt entsorgt wird. Auch hier wurde eine Liste der langlebigen Verpackungen auf der Homepage des Lebensministeriums veröffentlicht.

Für Mehrweggebinde, welche zur mehrmaligen Verwendung bestimmt sind (z.B. Mehrwegpaletten) gelten ebenfalls Ausnahmebestimmungen.

Verpflichtungen des Inverkehrbringers von Verpackungen

Jeder der Verpackungen in Verkehr setzt, muss bestimmte Verpflichtungen entweder selbst erfüllen, oder gewährleisten, dass dies bereits durch Vorlieferanten oder durch nachfolgende Kunden erledigt wird. Die Verpackungsverordnung kennt daher vier Möglichkeiten:

Entpflichtungen

Die notwendige Entpflichtung für Verpackungen kann folgendermaßen erfolgen:

  1. Der Importeur bezieht bereits entpflichtetes Verpackungsmaterial von seinem Vorlieferanten, sodass er nicht mehr selbst die Entsorgung organisieren und finanzieren muss. Hierzu ist aber vom Lieferanten – mindestens einmal jährlich - eine Bestätigung über die erfolgte Entpflichtung einzuholen. Die Erklärung kann auf den Rechnungen oder Handelspapieren wie Lieferscheine zu der jeweiligen Lieferung angeführt, aber auch in einem separaten Schreiben bescheinigt werden. Folgende Formulierung wäre möglich:
    „Die von uns gelieferten Verpackungsmaterialien sind beim Sammel- und Verwertungssystem (Name angeben) entpflichtet“
    Bei Weitergabe der Verpackung an den nächsten Kunden, kann der Händler die bereits entpflichtete Verpackung so deklarieren:
    „Die von uns gelieferten Verpackungsmaterialien werden von unserem Vorlieferanten beim Sammel- und Verwertungssystem (Name angeben) entpflichtet“
    Die entsprechenden Verpflichtungsbestätigungen müssen sieben Jahre lang aufbewahrt werden.
  2. Die Entpflichtung geht natürlich auch in umgekehrter Reihenfolge, sodass der Kunde seinem Lieferanten die von ihm vorgenommene ordnungsgemäße Entsorgung durch ein Sammel- und Verwertungssystem bestätigt. Auch hier ist eine entsprechende Verpflichtungserklärung einzuholen, welche lauten könnte:
    „Die von Ihnen bezogenen Verpackungsmaterialien werden von uns beim Sammel- und Verwertungssystem (Name angeben) entpflichtet“
  3. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass der Importeur selbst bei einem Sammel- und Verwertungssystem einen entsprechenden Vertrag abschließt. Hierzu ist es notwendig, dem Verwertungssystem in periodischen Abständen die Menge und Art der in Verkehr gebrachten Verpackung zu melden und das entsprechende Lizenzentgelt zu bezahlen. Kleinstabgeber können auch in Form eines Pauschalbetrages ihre Entpflichtung bezahlen. Das beauftragte Sammel- und Verwertungssystem übernimmt somit die Verwertung der Verpackung und führt entsprechende Aufzeichnungen darüber.
  4. Als letzte Möglichkeit kann der Importeur auch die Selbsterfüllungsvariante wählen und somit die Verpflichtung der Entsorgung selbst erledigen. Es müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass der Importeur die in Umlauf gebrachten Verpackungen vom Kunden wieder zurückerhält. Der Gesetzgeber sieht auch eine bestimmte Verwertungsquote vor. Diese beträgt z.B. bei Papier, Karton und Pappe 90 % bei Keramik und Metallen sogar 95 %. Die Rücklaufquote kann durch tatsächliche Rücknahme der Verpackung durch den Lieferanten erfolgen. Alternativ gibt es jedoch auch die Möglichkeit, dass der Kunde
    die Verpackung erfasst und einer entsprechenden Verwertung zuführt und dies durch einschlägige Nachweise (z.B. Kopie der Entsorgerrechnung des Verwerters für einen bestimmten Stoff) belegen kann.
  5. Sonderfall – Waren zur eigenen Verwendung
    Für alle jene Waren, welche der Unternehmer zur eigenen Verwendung importiert (z.B. Maschinenteile für eine im Betrieb eingesetzte Maschine), ist das hierfür verwendete und importierte Verpackungsmaterial vom Importeur selbst zu entpflichten um bei einem Sammel- und Verwertungssystem eingebracht werden zu können. Meist ist es aber kostengünstiger, diese importierten Verpackungen selbst einer konformen Verwertung zuzuführen und entsprechende Aufzeichnungen sieben Jahre lang zu führen.
    Zusätzlich muss der Eigenimporteur von nicht entpflichtetem Verpackungsmaterial, jährlich eine Meldung nach Anlage 3 der Verpackungsverordnung an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft machen und neben den eingeführten Mengen der Verpackung auch den Entsorger, dem dieses übergeben wurde, bekanntgeben.

Liste der Sammel- und Verwertungssysteme

ARA-System
c/o Altstoff Recycling Austria AG
1062 Wien, Mariahilferstraße 123
(01) 599 97-0*
(haushaltsnahes und gewerbliches System)

Bonus Holsystem für Verpackungen GmbH & Co KG
6330 Kufstein, Georg-Pirmoser-Straße 2
(05372) 61 082
(gewerbliches System)

EVA - Erfassen und Verwerten von Altstoffen GmbH
1030 Wien, Ungargasse 35/3
(01) 714 20 05
(gewerbliches System)

GUT - Galle Umwelttechnik GmbH
3400 Klosterneuburg, Kierlinger Str. 19/8
(02243) 320 44-0*
(haushaltsnahes und gewerbliches System)

ÖKO-BOX Sammel GmbH
1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 18
(01) 505 12 30 oder 505 12 80
(haushaltsnahes und gewerbliches System)

PAPE GmbH. & Co KG - System für
Verpackungen von Autoersatzteilen
D-30419 Hannover, Kreisstraße 30
0049-511-9590-204
(gewerbliches System)

 

 

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