Stand: 05.08.20223.3.3. Zollwerterklärung

Bei der Erhebung von Wertzöllen, ist als Zollabgabe ein bestimmter Prozentsatz des (Zoll)Wertes einer Ware zu bezahlen. Daher ist es notwendig, dass der tatsächliche Zollwert der Ware verbindlich erklärt wird. Dies erfolgt durch zusätzliche Angaben in der Zollwertanmeldung mit denen der Zollanmelder, oder sein in der Union ansässiger Vertreter, die genauen Umstände des Kaufgeschäftes darlegt und ob eventuelle Vereinbarungen den Kaufpreis beeinflusst haben.

WICHTIG: Da der Spediteur oder sonstige Zollanmelder meist die genauen Hintergründe des Kaufgeschäftes nicht kennt, ist es eine Verpflichtung des Importeurs, auf eventuelle Vereinbarungen hinzuweisen, die den Kaufpreis beeinflusst haben.
Importeure, welche das Zollwertrecht nicht genau kennen, sollten durch Prüfung des Inhalts der - mittlerweile nicht mehr zu verwendenden alten - Zollwertanmeldung vergleichen, welche Faktoren und Umstände für die Bewertung des Zollwertes einer Ware von Bedeutung sind. Das Muster der veralteten Zollwertanmeldung ist als Anhang 5) zu finden.

Nur in bestimmten Fällen wird auf die Abgabe einer Zollwerterklärung verzichtet:

Fakturierung in ausländischen Währungen

Der für die Berechnung des Einfuhrzolls maßgebliche Zollwert ist immer in EURO anzugeben. Sämtliche Faktoren, die für die Ermittlung des Zollwertes maßgeblich sind und in einer anderen Währung fakturiert wurden, sind mit dem von der Zollbehörde veröffentlichten Umrechnungskurs (Zollwertkurs) umzurechnen. Der Zollwertkurs ist der Mittelwert einer Währung und ist üblicherweise immer für einen Monat gültig und anzuwenden. Nur bei größeren Schwankungen erfolgt eine Anpassung auch innerhalb der Gültigkeitsfrist.

Eine Ausnahme von der zwingenden Anwendung des Zollwertkurses ist möglich, wenn im Kaufgeschäft zwischen Verkäufer und Käufer ein fester Umrechnungskurs vereinbart wurde. In diesem Fall gilt als anzuwendender und errechneter Wert der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der sich nach dem vereinbarten Wechselkurs ergibt. Hingegen ist ein vom Käufer abgeschlossenes Devisentermingeschäft ohne Wirkung, da dieses keine Vereinbarung in Bezug auf das Kaufgeschäft und den Kaufpreis bildet.
 
Die Zollwertkurse werden vom Bundesministerium für Finanzen auf deren Homepage veröffentlicht und zu Beginn jeden Monats neu festgelegt (www.bmf.gv.at > Zoll > Aktuelles > Kassenwert und Zollwertkurse).

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Umrechnung ist nicht die Bezahlung des Kaufpreises oder der Kosten sondern der Zeitpunkt der Wareneinfuhr. Dies gilt auch bei Voraus- oder Anzahlungen.

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