Stand: 05.08.20223.3.2. Hinzurechnungskosten und abzugsfähige Kosten

Nachdem der Transaktionspreis oder relevante Wert einer Ware festgestellt wurde, muss dieser Preis oder Wert in den meisten Fällen noch berichtigt werden. Da der einzuhebende Zollbetrag eine Unionsabgabe ist, ist der Wert der Ware an der EU-Außengrenze festzustellen. Nur für die Berechnung der nationalen Abgaben (Umsatzsteuer) ist der Wert im Inland maßgeblich (vgl. Punkt 3.3.1 Zollberechnung).

Der Unionszollkodex (UZK) listet im Art. 71 jene Kosten und Leistungen auf, welche hinzugerechnet werden müssen, sofern sie nicht bereits im Transaktionswert enthalten sind. Aber auch für den gegenteiligen Fall, dass der Transaktionswert inländische Kosten und Leistungen beinhalten sollte, gibt es Möglichkeiten der Berichtigung. Art. 72 des UZK regelt jene Kosten und Leistungen, welche nicht in den Zollwert mit einbezogen werden müssen und somit vom Transaktionswert abgezogen werden dürfen, sofern diese enthalten sind.

Art. 71 – Hinzurechnungen

Folgende Kosten sofern diese für den Käufer entstanden sind:

Wert von Gegenständen und Leistungen, welche vom Käufer unentgeltlich oder vergünstigt dem Hersteller beigestellt wurden:

Darüber hinaus sind noch folgende Kosten möglich:

Von den zuvor genannten möglichen Hinzurechnungskosten sind besonders die Transportkosten hervorzuheben, da diese bei den meisten Importlieferungen zu berücksichtigen sind. Weiters sind auch die Verpackungs- und Versicherungskosten regelmäßig von Bedeutung.

Die Einbeziehung dieser Kosten hängt in erster Linie von der vereinbarten Incoterm® ab. Je nachdem ob der Kostenschnittpunkt im EU-Ausland liegt oder im Inland, beeinflussen diese Faktoren den Zollwert. Bei Lieferungen „Ab Werk“, umfasst der Transaktionswert nur die Kosten bis zum Verladeort im Versendungsland. Die anschließenden Kosten für Beförderung, Versicherung etc. sind in diesem Preis/Wert noch nicht enthalten und müssen daher bis zur EU-Außengrenze berücksichtigt werden. Somit sind diese Kosten vom Zollanmelder zu ermitteln und in der Zollanmeldung als Hinzurechnungskosten zu deklarieren.

Art. 33 Abzugsfähige Kosten

Wenn hingegen der Lieferant im Drittland die Ware an einen Ort im Inland liefert (z.B. DAP - Delivered at Place Innsbruck), dann beinhaltet der Transaktionswert auch Kosten, welche nach der EU-Außengrenze entstanden sind (z.B. Transport von der EU-Außengrenze bis zum inländischen Bestimmungsort). Diese Kosten sind für die Zollberechnung aber unerheblich und dürfen somit vom Transaktionswert abgezogen werden. Dies erfolgt ebenfalls durch entsprechende Deklarierung in der Zollanmeldung.

Voraussetzung für die Berücksichtigung von Aufwendungen und Kosten, um den Zollwert zu minimieren, ist aber, dass sie getrennt vom zu zahlenden Preis für die Ware ausgewiesen werden. Folgende weitere Kosten können dann berücksichtigt werden:

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