Stand: 05.08.20223.2.2. Zollpräferenzen - Warenursprung

Allgemeines

Die EU hat mit einer Reihe von Ländern Freihandelsabkommen geschlossen, mit dem Ziel den Warenaustausch mit diesen Ländern zu verstärken und zu begünstigen.
Dadurch ist es möglich, Waren aus diesen Ländern zollfrei oder zollbegünstigt in die EU einzuführen. Üblicherweise gilt dies auch umgekehrt für EU-Waren in diese Länder.

Aktuell werden folgenden Ländern bei der Einfuhr von Waren in die EU Zollbegünstigungen gewährt:

Für die Zollbefreiung oder Zollbegünstigung ist aber Voraussetzung, dass die gelieferten Waren Ursprungserzeugnisse des Lieferlandes sind. Dieser Warenursprung muss auch durch entsprechende Dokumente und Bestätigungen dem Zoll in der EU nachzuweisen.

Darüber hinaus gibt es noch Abkommen zur Bildung einer Zollunion zwischen der EU und der Türkei, Andorra und San Marino.

Im Unterschied zu den Freihandelsabkommen, ist die Zollbefreiung zwischen Zollunionen nicht vom Ursprung der Ware abhängig. Hier reicht der zollrechtliche Status der Ware aus. Die Waren müssen somit lediglich aus dem zollrechtlich freien Verkehr des Lieferlandes stammen, unabhängig davon wo sie zuvor produziert worden sind.

Eine grafische Darstellung sämtlicher Abkommen der EU bzw. eine Tabelle mit zusätzlichen Informationen ist als Anhang 4 eingefügt.

Für den EU-Importeur ist es somit oftmals von Bedeutung, aus welchen Ländern die Waren bezogen werden. Bei Lieferungen aus dem oben genannten Länderkreis ist die Einfuhr in die EU meist zollfrei möglich. Voraussetzung ist aber nahezu immer, dass die gelieferte Ware ein Ursprungserzeugnis des Lieferlandes ist. Die diesbezügliche Bewertung liegt aber üblicherweise in der Verantwortung des ausländischen Lieferanten und muss durch entsprechende Nachweise des Lieferanten bestätigt werden. Hier liegt auch das Risiko für den Importeur. Die Ursprungsnachweise für die Befreiung von den EU-Zöllen stellt der ausländische Lieferant – oftmals in Eigenverantwortung - aus. Sollte sich aber im Zuge einer nachträglichen Verifizierung der Nachweise durch die EU-Zollverwaltung herausstellen, dass die Voraussetzungen für die Zollbefreiung nicht gegeben waren (z.B. keine Ursprungsware des Lieferlandes) werden dem EU-Importeur die Abgaben auch noch später vorgeschrieben (bis zu 3 Jahre; im Betrugsfall sogar bis zu 10 Jahre später).

Wie und ob diese Abgaben beim Lieferanten aber wieder eingefordert werden können, muss auf zivilrechtlicher Basis geklärt werden (Inhalt Kaufvertrag, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Schiedsgericht etc. – vgl. Punkt 2.3) bzw. hängt auch von der wirtschaftlichen Fähigkeit des Lieferanten ab. Selbst wenn die notwendigen Ursprungsnachweise von der Zollverwaltung des Lieferlandes bestätigt worden sind, gibt es für den Importeur nur einen eingeschränkten Glaubensschutz.

Der Importeur sollte daher nach Möglichkeit prüfen und abwägen, ob die vom ausländischen Lieferanten zugesagten Präferenzursprungsnachweise korrekt sein können. Zum besseren Verständnis werden im nächsten Punkt die Voraussetzungen für die Erzielung des Präferenzursprunges erläutert.

Zollbefreiung im Rahmen von Freihandelsabkommen

Bei der Zollbefreiung im Rahmen von Handelsabkommen ist immer zwingende Voraussetzung, dass die Ware Ursprungsware des Lieferlandes ist. Um sich als Ursprungsware im Sinne der Handelsabkommen zu qualifizieren, muss die Ware im Lieferland unter Erzielung einer vorgeschriebenen Wertschöpfung hergestellt worden sein. In einem separaten (Ursprungs-)Protokoll oder Anhang zum Handelsabkommen, wird für jede einzelne Ware der notwendige Herstellungsschritt bzw. die Wertschöpfung definiert, um bewerten zu können, ob die Ware als Ursprungsware des Lieferlandes und im Sinne des Handelsabkommens anerkannt werden kann. Die Ware wird dann als Präferenz(Ursprungs)ware bezeichnet. Nur dann wird in der Einfuhr in die EU die Zollbefreiung oder Zollbegünstigung gewährt.

Die Befreiung von den Zöllen ist in der Einfuhrzollanmeldung durch entsprechende Codierung zu deklarieren bzw. muss auch mittels Dokumenten oder Erklärungen der Warenursprung nachgewiesen werden.

Zwei weitere zusätzliche Voraussetzungen sind für die Zollbefreiung zu erfüllen.

Das Territorialitätsprinzip regelt, dass die Produktion im Lieferland grundsätzlich nicht unterbrochen werden darf. Wenn z.B. eine koreanische Metallware nach der Herstellung vom Eisenerz zum Verzinken nach China verbracht wird und anschließend wieder zurück nach Korea zur unwesentlichen Endfertigung, dann ist der Produktionsschritt des Verzinkens in China schädlich und die Ware hat den bisher erzielten koreanischen Präferenzursprung wieder verloren. Nur wenn im Handelsabkommen entsprechende Toleranzregeln vereinbart wurden, kann ein Produktionsschritt im Rahmen von definierten Wertgrenzen in ein Land außerhalb der Präferenzzone ausgelagert werden.

Darüber hinaus fordert die Direktbeförderung, dass die Ware unmittelbar vom Lieferland in die EU geliefert wird (direkt im Sinne der zollamtlichen Überwachung und nicht in geografischer Hinsicht). Wenn Ware welche direkt z.B. von Mexiko in die EU geliefert wird und in der EU ein Präferenzursprungsnachweis vorgelegt werden kann, ist eine zollfreie Einfuhr möglich. Sollte hingegen die Ware zuvor in die USA verbracht worden sein und erst später von dort in die EU geliefert werden, wird die Zollbefreiung auf Basis des Freihandelsabkommens verweigert (außer die Ware war in den USA immer unter zollamtlicher Überwachung z.B. in einem US-Zolllager).

Zusätzlich ist auch immer zu prüfen, ob eine Ware überhaupt vom Handelsabkommen erfasst ist. Grundsätzlich profitieren Waren der Zolltarifkapitel 25-97 (industriell-gewerbliche Waren) von den Zollbefreiungen im Rahmen von Handelsabkommen. Aber auch für Agrarwaren und deren Folgeprodukte (Zolltarifkapitel 01-24) gibt es häufig spezielle Agrarabkommen.

Möglichkeiten des Ursprungserwerbes

Da das vollständige Herstellen einer Ware grundsätzlich nur im Agrarbereich oder der Fischerei bzw. im Bergbau möglich ist, wird der häufigste Ansatz zur Ursprungsbewertung die ausreichende Be- und Verarbeitung bei der Herstellung einer Ware sein. Hier muss der Hersteller bei der Bewertung des Warenursprungs des Enderzeugnisses prüfen, ob die eingesetzten Vormaterialien, welche nicht bereits Ursprungsware des Produktionslandes waren, ausreichend be- oder verarbeitet wurden.

Welche Schritte in der Produktion zu setzen sind, um dem Enderzeugnis Präferenzursprung zu verleihen, muss der Hersteller in den Listen-/Ursprungsregeln im Ursprungsprotokoll des jeweiligen Handelsabkommens prüfen. Nur bei Berücksichtigung der dort geforderten Herstellungsschritte bzw. Wertschöpfung kann die Ware im Ergebnis den präferenziellen Ursprung erzielen.

Die in den Handelsabkommen am meisten geforderte Regel fordert den Wechsel der 4-stelligen Zolltarifnummer des Vormaterials. Dies drückt sich in den Abkommen wie folgt aus:
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware.

Zur Erfüllung der Ursprungsregel und für die Erzielung des Präferenzursprungs ist es daher notwendig, dass sämtliche eingesetzte (drittländische) Vormaterialien, im Zolltarif einer anderen Zolltarifnummer zugeordnet werden, als die fertige Ware. Hierbei ist darauf zu achten, dass der Wechsel auf der Ebene der ersten vier Stellen der Zolltarifnummer stattfindet (vgl. Kapitel 3.4).

Beispiel:
Die Ursprungsregel für Aktenkoffer fordert den Wechsel der Zolltarifnummer des Vormaterials als ursprungsbegründende Bearbeitung. Wenn bei der Herstellung des Aktenkoffers in der EU (ZTNr. 4202) Kalbsleder aus Argentinien (4104), Kunststoffplatten aus China (3921) und Metallverschlüsse aus den USA (8306) verwendet werden, dann hat der fertige Aktenkoffer Präferenzursprung EU, da alle eingesetzten Vormaterialien (Kalbsleder, Kunstoffe, Verschlüsse) im Zolltarif einer anderen Nummer zugeordnet werden (4104, 3921, 8306) als der daraus produzierte Aktenkoffer (4202).

Für technische Produkte wird häufig für den Ursprungserwerb eine definierte Wertschöpfung im Verhältnis zum Warenwert gefordert. Die Ursprungsregel für z.B. Fahrräder aus der Schweiz lautet:
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

Hier ist also für die Bewertung des Präferenzursprungs der Ab-Werk-Preis des fertigen Erzeugnisses zugrunde zu legen und max. 40 % von diesem Wert darf auf Teile entfallen, die nicht Ursprungswaren des Herstellungslandes (in diesem Fall Schweiz) sind.

In den Ursprungsprotokollen finden sich auch immer wieder Mischungen der beiden obigen Regeln. So lautet z.B. die Ursprungsregel für Aluminiumfenster:
Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware,
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Für die Erzielung des Präferenzursprungs sind in diesem Fall zwei Voraussetzungen zugleich zu erfüllen. Zum einen müssen sämtliche Vormaterialien (ohne Ursprung) durch die Produktion einen Wechsel auf Ebene der vierstelligen Zolltarifnummer erfahren und zusätzlich dürfen nur max. 50 % sämtlicher verwendeten Vormaterialien aus Drittländern stammen.

Für eine Reihe von Waren, wird als ursprungsbegründende Produktion, die Herstellung ab einer bestimmten Verarbeitungsstufe gefordert. So lautet z.B. die Ursprungsregel für Hemden aus Baumwolle im Handelsabkommen mit Kroatien:
Herstellen aus Garnen

Der kroatische Hersteller dieser Hemden, muss also ab der Stufe Garn das Hemd produzieren, um im Ergebnis den Präferenzursprung zu erzielen. Würde das Hemd erst ab der Stufe Gewebe produziert werden (also ein Stoff zu Hemden verarbeitet werden), hätte das Hemd keinen präferenziellen Warenursprung.

Der Präferenzursprung kann auf zwei Arten erzielt werden:

Autonomer Ursprung bedeutet, dass sämtliche geforderten Produktionsschritte im Lieferland selbst durchgeführt wurden, bzw. dort die vorgeschriebene Wertschöpfung erzielt wurde. Bei der Kumulierung hingegen ist es möglich, die Produktionsschritte mehrerer Länder zusammenzurechnen und im Ergebnis den Präferenzursprung zu bewerten und zu erreichen. Die Anwendung der Kumulierung ist aber nur innerhalb eines  bestimmten Länderkreises möglich, in dem alle beteiligten Länder durch Handelsabkommen miteinander verbunden sind.

Beispiel: Ein Hemd der Zolltarifnummer 6205 soll in Marokko gefertigt werden. Zu diesem Zweck wird Gewebe aus Tunesien eingesetzt, welches zuvor in Tunesien aus Garn produziert wurde. Anschließend werden die Hemden in die EU geliefert.
Für die Lieferung in die EU kann vom marokkanischen Hemdenhersteller ein Präferenznachweis mit Ursprung Marokko ausgestellt und die zollfreie Einfuhr in die EU beantragt werden, da alle beteiligten Länder (Marokko, Tunesien und EU) in der PAN-EURO-MED Kumulierungszone durch gleichlautende Handelsabkommen miteinander verbunden sind. Würde hingegen bei der Produktion der Hemden in Marokko, Gewebe aus Mali verwendet, hätten die Hemden den Präferenzursprung Marokko nicht erzielt, da Mali nicht Teil der Kumulierungszone ist.

Zollunionen

Im Unterscheid zu den Zollbefreiungen oder Zollbegünstigungen im Rahmen von Freihandelsabkommen, muss bei Bestehen einer Zollunion die Ware nicht Ursprungsprodukt des Lieferlandes sein. Für die Zollbefreiung ist es völlig ausreichend, dass sich die Ware im zollrechtlich freien Verkehr des Partnerlandes befindet. Der Ursprung der gelieferten Gegenstände ist ohne Bedeutung. Somit können auch Waren aus Drittländern, welche durch „Verzollung“ bereits in den freien Verkehr des Lieferlandes überführt wurden, ohne weitere Bearbeitung zollfrei zwischen den Partnerländern der Zollunion zirkulieren.
Aktuell hat die EU Zollunionen mit der Türkei, Andorra und San Marino gebildet. Auch den ÜLG (überseeische Länder und Gebiete der EU) wird für bestimmte Waren eine Zollpräferenz aufgrund des Freiverkehrsstatus gewährt.

In der Einfuhr ist der zollrechtliche Status durch eine Freiverkehrsbescheinigung zu belegen. Für Warenlieferungen aus der Türkei ist dieser Nachweis in Form einer Warenverkehrsbescheinigung A.TR zu führen.
Für Lieferungen aus Andorra oder San Marino hingegen wird ein von den Zollbehörden ausgestelltes Versandpapier benötigt (T2, T2F) oder ein Nachweis über den Zollstatus der Ware (T2L oder T2LF). Diese Dokumente werden über einen Zollagenten besorgt.
Auch den ÜLG (überseeische Länder und Gebiete der EU) wird für bestimmte Waren eine Zollpräferenz aufgrund des Freiverkehrsstatus gewährt. Für die Zollbefreiung ist in diesen Fällen eine Ausfuhrbescheinigung EXP bei der EU-Einfuhr vorzulegen.

Präferenznachweise für die Zollbefreiung

Um in den Genuss der vollständigen Zollbefreiung oder Zollbegünstigung zu kommen, muss grundsätzlich der präferenzielle Ursprung der Ware und der jeweiligen Präferenzzone nachgewiesen werden.

Hierfür stehen folgende Präferenznachweise zur Verfügung:

Welcher der oben genannten Nachweise zu verwenden ist, ist abhängig vom Warenwert und dem Herkunftsland. Eine hervorragende digitale Übersicht über die einzelnen Präferenzabkommen der Union und die darin vereinbarten und zum Einsatz kommenden Präferenznachweise bietet folgende Homepage des deutschen Zolls: https://wup.zoll.de/wup_online/index.php

Das BMF stellt in den einzelnen Arbeitsrichtlinien zum Bereich "Ursprung und Präferenzen" ebenfalls Detailinformationen zu den einzelnen Präferenzabkommen zur Verfügung: https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/fuer-unternehmen/ursprung-praeferenzen/weitere-informationen-ursprung-praeferenzen.html

Das Muster einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist als Anhang 7 eingefügt. Eine EUR.1 kann im bilateralen Warenverkehr wertunabhängig verwendet werden, jedoch ist bei der Ausstellung eine zusätzliche zollamtliche Bestätigung im Lieferland notwendig (Feld 11). Die WVB EUR.1 steht nicht in allen Abkommen als Präferenznachweis zur Verfügung.

Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird nur zum gültigen Präferenznachweis, wenn sie durch einen zollamtlichen Sichtvermerk der Zollbehörde im ausstellenden Staat bestätigt wird.

Als Alternative dazu, können Erklärungen auf der Rechnung und Erklärungen zum Ursprung ohne zollamtliches Zutun vom exportierenden Unternehmen selbstzertifizierend ausgestellt und auf einem Handelspapier angebracht (z.B. Handelsrechnung oder Lieferschein) werden. Diese Erklärungen können grundsätzlich von jedem Wirtschaftsbeteiligten ausgestellt werden. In den meisten Abkommen ist jedoch eine Obergrenze im Sendungswert von 6.000,- € vorgesehen.
Bei höherwertigen Sendungen können diese Erklärungen selbstzertifizierend nur von "Ermächtigten Ausführern" (EA) oder "Registrierten Ausführern" (REX) ausgestellt werden. Welcher der beiden Stati gefordert ist und welche Bewilligungsnummer bzw. Registierungsnummer in der Erklräung anzugeben ist, hängt wiederrum vom jeweiligen Abkommen ab.

Beim Ermächtigten Ausführer (EA) handelt es sich um eine zollamtliche Bewilligung. Um diese Bewilligungsnummer zu erlangen, muss ein Antrag beim zuständigen Zollamt eingebracht werden. In Österreich erfolgt die Antragstellung seit 2019 via Unternehmensserviceportal im Portal Zoll. Die zuständige Zollbehörde überprüft im Zuge des Bewilligungsverfahrens die zollrechtlichen Kenntnisse des Antragstellers. Im Speziellen werden die benötigten Kenntnisse im Präferenzrecht als Voraussetzung zur Erlangung des EA kontrolliert.

Der Registrierte Ausführer (REX) stellt zollrechtlich eine reine zollamtliche Registierung dar. Die Antragstellung erfolgt ebenfalls via Unternehmensservieportal. Darin jedoch im EU-Trader Portal.
Das REX-System, welches von der Europäischen Kommission entwickelt wurde, kommt in einigen Freihandelsabkommen, im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) und im Rahmen des Übersee-Assoziationsbeschlusses (ÜLG) zum Einsatz.
Mit Einführung des REX-Sytems im APS sind nach Ablauf einer Übergangszeit, ausschließlich Erklärungen zum Ursprung als Präferenznachweis zu verwenden. Die vormals im APS zum Einsatz gekommene Ursprungserklärung auf der Rechnung oder das Ursprungszeugnis nach Form A werden damit abgelöst. Eine Übersicht über den Anwendungsbeginn des REX-Systems der jeweiligen Entwicklungsländer finden Sie hier: https://ec.europa.eu/taxation_customs/online-services/online-services-and-databases-customs/rex-registered-exporter-system_en
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) stellt ebenfalls umfassende Informationen zum REX-System und zur REX-Registrierung auf seiner Homepage zur Verfügung: https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/fuer-unternehmen/ursprung-praeferenzen/registrierter-ausfuehrer.html

Im Anhang 8 finden Sie die Wortlaute der Erklärung auf der Rechnung und der Erklärung zum Ursprung.

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ist ähnlich der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1. Der wesentliche Unterschied ist aber, dass dieser Nachweis im multilateralen Warenverkehr verwendet werden kann. Dieses Dokument wird grundsätzlich auch nur innerhalb der PAN-EURO-MED Kumulierungszone verwendet (vgl. Punkt 3.2.2).

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