Stand: 05.08.20223.1.4. Formen der Zollanmeldung

Nach dem Verbringen der Ware in die EU und Gestellung bei der Eingangszollstelle, muss diese innerhalb der Fristen der vorübergehenden Verwahrung in ein Zollverfahren (vgl. Punkt 3.1.6) überführt werden.

Je nach Warenwert und Verwendungszweck (gewerblich oder Endverbrauch/Privat) gibt es unterschiedliche Möglichkeiten die Waren zum jeweiligen Zollverfahren anzumelden:

  1. elektronische/schriftliche Anmeldung
  2. mündliche Anmeldung
  3. konkludente Anmeldung

Konkludente Anmeldung

Die konkludente Anmeldung (schlüssiges Handeln) ist dem Reiseverkehr vorbehalten. Durch z.B. Überschreiten der Zollgrenze oder Einreise am Flughafen durch Benutzung des Grünkanals (Nothing to Declare) wird eine konkludente Zollanmeldung abgegeben. Der Verbringer gibt hier durch die Handlung des Passierens der Zollstelle - ohne spontane Abgabe einer Zollanmeldung - zu erkennen, dass keine anmeldepflichtigen Waren eingeführt werden. Bei Warenimporten aus Drittländern zu persönlichen Zwecken sind daher die entsprechenden Wertgrenzen zu beachten (Flugverkehr EUR 430,-, andere Verkehrswege EUR 300,- bzw. für Tabakwaren und alkoholische Getränke gelten gesonderte Höchstmengen). Sobald diese Freigrenzen überschritten werden, muss durch Benützung des Rotkanals (Something to Declare) dem Zoll das Mitführen der stellungspflichten Waren angezeigt werden.
Für Einfuhren im gewerblichen Bereich gibt es die Möglichkeit der konkludenten Anmeldung grundsätzlich nicht.

Mündliche Anmeldung

Gewerbliche Warenimporte müssen dem Zoll gestellt werden. Es ist also notwendig, das Mitführen von Waren aktiv mitzuteilen. Unter die Stellungspflicht fallen auch Waren, die abgabenfrei sind (z.B. Berufsausrüstung oder eine Musterkollektion (auch als Rückwaren -vgl. Punkt 3.8). Die anschließende Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr ist mündlich möglich, sofern der Wert der Ware EUR 1.000,- nicht übersteigt. Bei höheren Warenwerten ist eine elektronische/schriftliche Zollanmeldung abzugeben.
Für nicht abgabenfreie Reisemitbringsel (z.B. Warenwert über EUR 430 im Flugverkehr bzw. EUR 300 bei anderen Verkehrsmitteln) ist ebenfalls die mündliche Anmeldung notwendig und möglich.

Elektronische Zollanmeldung

Dies ist die notwendige und übliche Form der Anmeldung für gewerbliche Warenimporte ab einem Wert von EUR 1.000,-. Da für die Übermittlung der Daten aber ein spezielles EDV-Programm zu verwenden ist, wird üblicherweise die Hilfe eines Zollagenten notwendig sein. Wenn die Zollanmeldung bereits vor Ankunft der Ware an der Grenze übermittelt wird, können die Zollbehörden von der zusätzlichen Abgabe der vorherigen summarischen Anmeldung (vgl. Punkt 3.1.2) absehen.

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