Stand: 05.08.20222.3.3. Schiedsgerichtsbarkeit

Die Schiedsgerichtsbarkeit gehört zu den alternativen Streitbeilegungsmethoden und steht von ihrem Wesen und von ihrer Funktion her zwischen der Mediation und der staatlichen Gerichtsbarkeit. Schiedsverfahren geben den Parteien die Möglichkeit, den Schiedsort, die Schiedsregeln sowie das anwendbare Recht frei zu wählen und zu kombinieren, sowie Einfluss auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes, insbesondere im Hinblick auf besondere Kompetenzen im jeweiligen Fachgebiet, auszuüben. Darüber hinaus bietet die international weit verbreitete Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen einen zusätzlichen unvergleichlichen Vorteil gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit. Derzeit können Schiedssprüche in 154 Ländern der Erde vollstreckt werden.

Tipp:
Die Länder in denen Schiedsurteile vollstreckt werden können, findet man unter: www.uncitral.org/uncitral/en/uncitral_texts/arbitration/NYConvention_status.html

Weitere große Vorteile liegen in der Nichtöffentlichkeit von Schiedsverfahren und in der Schnelligkeit der Entscheidung. Schiedsverfahren sind hingegen in der Regel wesentlich teurer als Verfahren vor den ordentlichen staatlichen Gerichten, weil für gewöhnlich drei Schiedsrichter tätig werden, die von den Parteien zu bezahlen sind. Darüber hinaus entscheiden Schiedsgerichte für gewöhnlich nur in einer Instanz, sodass es für die unterliegende Partei keine Berufungsmöglichkeit gibt. Im Allgemeinen wird sich die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes – die immer schriftlich zu erfolgen hat – daher nur bei sehr umfangreichen Exportverträgen empfehlen.

Große internationale Bedeutung haben folgende Schiedsinstitutionen:

Beispiel:

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