Stand: 05.08.20222.3.2. Gerichtsstandsvereinbarungen

Importverträge können es mit sich bringen, dass Unternehmen die Hilfe ausländischer Gerichte in Anspruch nehmen müssen, etwa um Schadenersatz- oder  Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Das Führen eines Prozesses vor einem ausländischen Gericht bringt eine Reihe von Erschwernissen mit sich, die gerade von Klein- und Mittelbetrieben vermieden werden sollten. Diese Erschwernisse bestehen insbesondere in:

Die mögliche Gerichtspflichtigkeit im Ausland kann am effektivsten durch eine Gerichtsstandsvereinbarung vermieden werden. Diese stellt sicher, dass das importierende  Unternehmen seine möglichen Ansprüche in Österreich einbringen kann und bewahrt es andererseits davor, seinerseits im Ausland geklagt zu werden. Gerichtsstandsvereinbarungen sind allerdings nur dann gültig, wenn sie schriftlich getroffen werden. Innerhalb der EU gilt dafür die Brüssel-I-VO. Gemäß dieser VO gilt der Grundsatz, dass der Beklagte an seinem/er Wohnsitz/Niederlassung zu klagen ist. Es gibt aber bestimmte Fälle, in denen Personen auch in anderen Mitgliedstaaten geklagt werden können. Wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag (z.B. Zahlung, Erfüllung, Schadenersatz) Gegenstand des Rechtsstreites sind, dann kann z.B. auch am Erfüllungsort geklagt werden, d.h. an dem Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Der Erfüllungsort der Verpflichtung für den Verkauf von Waren ist nach der Brüssel-I-VO - sofern nichts anderes vereinbart wurde - der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert wurden oder geliefert hätten werden müssen.

Tipp:
Der Erfüllungsort kann durch die Wahl einer entsprechenden Lieferbedingung sehr einfach nach Österreich verlegt werden (siehe dazu Kapitel Incoterms).

Es ist aber auch möglich, dass die Vertragspartner einen Gerichtsstand/ein zuständiges Gericht vertraglich vereinbaren. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaates ausschließlich zuständig. Damit aber eine Gerichtsstandsvereinbarung gültig ist, muss sie nach der Brüssel-I-VO entweder schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung erfolgen. Es ist zwar u.U. auch eine andere Form möglich, nämlich eine solche, die den zwischen den Parteien entstandenen Gepflogenheiten entspricht oder im internationalen Handel auch einem Handelsbrauch. Um Sicherheit zu haben, ist aber eine schriftliche Vereinbarung jedenfalls zu empfehlen.

Beispiel:

„Die Parteien vereinbaren die Zuständigkeit der Gerichte in [Sitz des Exporteurs]. Der Exporteur ist jedoch berechtigt, jedes andere zuständige Gericht anzurufen.“

„The parties agree on the jurisdiction of the courts of [..]. [Exporteur] is entitled to invoke the jurisdiction of any other court.”

Achtung:
Die Möglichkeit einer Klage vor einem österreichischen Gericht und die Erlangung eines österreichischen Urteils bedeutet nicht automatisch, dass das Urteil auch im Heimatstaat des Vertragspartners vollstreckt werden kann. Innerhalb der EU ist dies aber jedenfalls möglich!

Eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines österreichischen Gerichtes ist daher nur dann sinnvoll, wenn das österreichische Urteil auch dort vollstreckt werden kann, wo der Beklagte über Vermögen verfügt, andernfalls ist das Urteil nur sein Papier wert. Abhilfe kann durch die Vereinbarung einer sog. Schiedsklausel geschaffen werden.

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