Stand: 05.08.20222.4.1. CE-Kennzeichnung

Ein Produkt darf erst dann erstmals in den Verkehr gebracht und in den Betrieb genommen werden, wenn es den grundlegenden Anforderungen sämtlicher anwendbarer CE-Richtlinien entspricht. Die Kennzeichnung besteht aus dem CE-Logo, ggf. in Verbindung mit der vierstelligen Kennnummer der beteiligten benannten Stelle, falls diese mit der Prüfung befasst war.

Tipp:
Ein Überblick über die CE-pflichtigen Produkte erhält man auf der CE-Webseite der Wirtschaftskammer unter https://www.wko.at/service/innovation-technologie-digitalisierung/ce-kennzeichnung-normen.html 

 

Die CE-Kennzeichnung ist grundsätzlich vom Hersteller am Produkt anzubringen und zwar bevor dieses Produkt innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erstmalig in Verkehr gebracht wird. Mit der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller, dass:

Bei Produkten, die von außerhalb des EWR ansässigen Herstellern produziert wurden, besteht für den Hersteller die Möglichkeit:

Ist nun weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter im EWR ansässig, dann treffen die Pflichten im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung den Importeur, der das im Drittland erzeugte Produkt im EWR erstmalig in Verkehr bringt. Der Importeur muss darauf achten, dass er nur jene kennzeichnungspflichtigen Produkte in Verkehr bringt, bei denen vom Hersteller zuvor:

Bei Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen darf das Produkt nicht in Verkehr gebracht werden.

Den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zur Harmonisierung des Binnenmarkts zufolge gilt ein Produkt mit seiner „erstmaligen Bereitstellung auf dem Gemeinschaftsmarkt“ als in Verkehr gebracht. „Bereitstellung auf dem Gemeinschaftsmarkt“ liegt dann vor, wenn ein Produkt „im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt abgegeben wird“. Daraus folgt, dass nicht auf die Entgeltlichkeit (im Sinne eines Verkaufsgeschäfts) oder auf den Vertriebskanal, sondern vielmehr auf den Umstand abgestellt wird, dass eine dritte Person das Produkt verwenden (in Betrieb nehmen) kann.

Das österreichische Produkthaftungsgesetz (PHG) regelt, dass ein Produkt „in den Verkehr gebracht“ ist, sobald es der Unternehmer, gleich auf Grund welchen Titels, einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch übergeben hat, wobei die Versendung an den Abnehmer genügt. Daraus folgt, dass es eben nicht auf den Abschluss einer Liefervereinbarung oder auf die Versendung einer Auftragsbestätigung ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Hersteller oder Importeur das Produkt physisch „aus der Hand“ gibt, damit es ein anderer verwenden kann.

Damit gilt ein Produkt durch den Importeur bereits dann als „in den Verkehr gebracht“, wenn:

Auf eine vertragliche Vereinbarung mit dem Händler, das Produkt nicht verwenden zu dürfen, kommt es hingegen nicht an. Diese verhindert nicht, dass das Produkt vom Importeur als „in den Verkehr gebracht“ betrachtet wird.

Ein Produkt gilt als nicht durch den Importeur „in den Verkehr gebracht“, wenn:

Ebenfalls als nicht „in den Verkehr gebracht“ anzusehen sind:

Die EU-Richtlinien unterscheiden nicht zwischen (fabriks)neuen und gebrauchten Produkten. Führt der Importeur daher gebrauchte Produkte in den EWR ein an denen keine CE-Kennzeichnung angebracht ist, dann muss er:

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