Stand: 05.08.20224.1. Eigentransport durch den Importeur

Auch wenn der überwiegende Teil aller Importwaren durch Beauftragte wie Spedition, Frächter, Post und Lieferdienste transportiert werden, kommt es immer wieder vor, dass der Importeur selbst die Ware vom Drittland in die EU befördern will.
Dies ist auch grundsätzlich möglich, jedoch sollten einige Abläufe im Vorfeld überlegt werden.

Ausfuhr im Lieferland

Wenn Waren zu gewerblichen Zwecken ausgeführt werden sollen, ist zumeist eine entsprechende Zollanmeldung bei den Behörden vorzunehmen. Bei Transport durch den Käufer aus der EU, stellt sich daher die Frage, wer im Lieferland (z.B. Serbien oder Türkei) die obligatorische Zollanmeldung organisiert (Verkäufer oder EU-Käufer)?
Hierfür wird meist die Hilfe eines Zollagenten notwendig sein, welcher auch die entsprechenden Kosten für seine Dienstleistung verrechnen wird. Wer soll den Zollagenten beauftragen und bezahlen?
Darüber hinaus kontrollieren immer mehr Länder den Warenfluss und fordern zusätzliche Informationen im Vorfeld (vgl. Punkt … Sicherheitsinitiative). Es ist daher zu prüfen, ob im Lieferland noch zusätzliche Meldungen vorab an die Zollbehörde bzw. der Ausgangszollstelle an der Grenze zu übermitteln sind und wie diese durchgeführt werden?

Eine Ausfuhrzollanmeldung erfüllt auch meist einen zweiten Zweck: Nachweis des Exportes für die Umsatzsteuerbefreiung. Da Exporte in vielen Ländern von der nationalen Umsatz- oder Mehrwertsteuer befreit sind, ist es dem ausländischen Lieferanten möglich, die Waren steuerfrei an den EU-Kunden zu verkaufen. Für die Befreiung ist es allerdings üblicherweise notwendig, nachzuweisen, dass die Waren das jeweilige Steuergebiet verlassen haben und ausgeführt wurden. Es ist daher mit dem ausländischen Verkäufer zu prüfen, ob dieser die Ware steuerfrei verkaufen kann und welchen Nachweis des Exportes der Verkäufer benötigt. Darüber hinaus muss im Vorfeld eruiert werden, wie, von wem und wo der entsprechende Nachweis eingeholt werden kann.

Transit durch andere Länder

Nach dem Verbringen der Ware aus dem Lieferland, müssen unter Umständen noch andere Länder durchfahren werden, um in die EU zu gelangen (z.B. Transport von Albanien über Serbien und Bosnien Herzegovina in die EU). Der Transit durch diese Länder ist aber zolltechnisch, mittels entsprechenden Transitverfahren, abzuwickeln.
Üblicherweise werden bei der Einfuhr von Waren die Einfuhrabgaben fällig. Wenn hingegen die Waren nur zum Zwecke der Durchfuhr eingeführt werden und unmittelbar nach dem Transport wieder ausgeführt werden sollen, wird auf die Einhebung der Einfuhrabgaben verzichtet. Mithilfe von entsprechenden Transitdokumenten wird überwacht, dass die eingeführten Waren innerhalb einer festgesetzten Frist und vollständig wieder ausgeführt werden. Die Ausgabe der notwendigen Transitdokumente erfolgt durch Zollspeditionen an der Grenze, welche aber auch durch die Ausgabe der Dokumente die Haftung für die nicht erhobenen Einfuhrabgaben gegenüber der jeweiligen Zollverwaltung übernehmen. Sollten daher aus unterschiedlichen Gründen (z.B. Diebstahl) die Waren nicht wieder fristgerecht ausgeführt werden, muss die Zollspedition die Einfuhrabgaben bezahlen.
Für unbekannte Transporteure werden Zollspeditionen daher häufig dieses Risiko nicht tragen wollen und daher keine Transitdokumente ausstellen. Um dem Spediteur das Risiko zu nehmen, wäre es daher notwendig, dem Zollagenten eine Sicherheit für die Einfuhrabgaben in Form von Bargeldhinterlegungen oder Bankgarantien zu hinterlegen.

Es ist daher bei Eigentransporten notwendig, im Vorfeld den geplanten Ort des Grenzübergangs festzustellen, dort ansässige Zollagenten ausfindig zu machen und das Prozedere für die Ausgabe der notwendigen Transitdokumente zu klären. Weiters ist zu prüfen, ob es auch im Transitland ein System der Vorabmeldeverpflichtung gibt und somit bereits vor Ankunft an der Grenze, den Behörden bestimmte Datensätze zur Ware übermittelt werden müssen.

Einfuhr in die EU

Zunächst ist jede Importlieferung im Rahmen von bestimmten Zeitfenstern beim Zoll schon vorab anzumelden. Hierzu sind der Zollbehörde bestimmte Daten zur Lieferung zu übermitteln. Im Straßenverkehr beträgt die Frist für die Vorabmeldung eine Stunde vor Erreichen der EU-Außengrenze. Im Flugverkehr auf der Langstrecke sind die Daten hingegen bis zu vier Stunden vor Ankunft am Eingangsflughafen zu melden. Ob eine verspätete Meldung oder die Tatsache, dass überhaupt keine Vorabmeldung gemacht wurde, sanktioniert wird, hängt von den Bestimmungen im jeweiligen Einfuhrland ab. Österreich verzichtet auf die Einhebung von Bußgeldern, jedoch wird die durch die Voranmeldung beabsichtigte Risikoanalayse erst nach Eintreffen der Ware möglich und durchgeführt und führt somit zu zeitlichen Verzögerungen.

Nach Durchführung der Risikoanalyse ist die Ware in ein Zollverfahren zu überführen. Dies wird für Importwaren zwar meist der zollrechtlich freie Verkehr sein, jedoch erfolgt die Einfuhr in die EU nicht immer in jenem Mitgliedstaat, in dem auch der Importeur seinen Sitz hat bzw. die Ware verkauft oder verwendet werden soll.

Beispiel:
Ein österr. Händler kauft Ware direkt und selbst vor Ort in der Türkei. Anschließend werden die Waren im eigenen Fahrzeug vom Importeur am Landweg von der Türkei nach Österreich befördert. Die Einfuhr in die EU erfolgt aber schon in Bulgarien, da auch Bulgarien zum Zollgebiet der EU gehört. Die Waren sollen aber nach Österreich verbracht und in Österreich verkauft werden.

Eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist zwar ab der Außengrenze - in diesem Fall in Bulgarien - möglich, jedoch führt diese Abfertigung üblicherweise zur Vorschreibung sämtlicher Einfuhrabgaben. Diese setzen sich aus Zoll und Steuern zusammen. Der in Österreich sitzende Importeur möchte jedoch nicht die Einfuhrumsatzsteuer in Bulgarien bezahlen, da der Importeur zumeist zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Eine Rückerstattung der bulgarischen Einfuhrumsatzsteuer wird daher aufwändig bzw. schwierig werden.

Eine Möglichkeit die Einhebung der bulgarischen Einfuhrumsatzsteuer zu vermeiden, wäre durch die sogenannte Fiskalverzollung gegeben. Bei diesem Verfahren deklariert der bulgarische Zollagent die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ohne gleichzeitige Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer (Codierung 4200). In diesem Fall folgt der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr eine steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferung nach Österreich und der Importeur führt in Österreich die Besteuerung (Erwerbsteuer) selbst durch. Der Bulgarische Zoll hebt deshalb nur den EU-weit einheitlichen Zollsatz ein und keine Einfuhrumsatzsteuer.
Die Schwierigkeit bei diesem Verfahren ist in der Praxis jedoch, dass der Zollagent der Zollanmeldung zu diesem Verfahren, zum fiktiven Versender der innergemeinschaftlichen Lieferung wird und somit der Zollagent die dafür notwendigen Nachweise führen muss bzw. deren ordnungsgemäße Ausfertigung prüfen muss. Diese Verantwortung wollen zahlreiche Zollagenten aber nicht übernehmen. Darüber hinaus machen auch einige Mitgliedstaaten – z.B. auch Österreich – den Zollagenten dafür haftbar, wenn der Importeur die Ware im Bestimmungsland nicht versteuert. Auch dieses Risiko ist vom Zollagenten nicht einschätzbar bzw. kann die Versteuerung durch den Importeur im anderen Mitgliedstaat vom Zollagenten auch gar nicht nachgeprüft werden.

Aus all diesen Gründen wenden daher viele Zollagenten bei unbekannten Neukunden das 4200-Verfahren nicht an. Als einzige Alternative müssten daher die Waren im zollrechtlichen Versandverfahren als Zollgut von der EU-Außengrenze zum Bestimmungsmitgliedstaat befördert werden und dort erneut dem Zoll gestellt werden. Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgt dann im Mitgliedstaat der Warenbestimmung. Durch das Transitverfahren kann die EU-Außengrenze zolltechnisch in das Bestimmungsland verlagert werden.
Aber auch beim Versandverfahren übernimmt der Zollagent die Haftung für die Einfuhrabgaben (Zoll und Steuern) und zwar so lange bis die Waren im Bestimmungsmitgliedstaat angekommen und dem Zoll erneut gestellt wurden. Da auch dies bei dem Zollagenten neuen und unbekannten Neukunden zu einem erhöhten Risiko führt, wäre mit dem Zollagenten zu prüfen, welche Sicherheiten für die Durchführung des Transitverfahrens notwendig wären.

Auch bei Verbringung der Ware im Flugverkehr und Einreise über einen anderen EU-Mitgliedstaat, stellt sich dieselbe Problematik und es gibt nur drei Möglichkeiten die Waren zolltechnisch zu behandeln und nach Österreich zu verbringen:

  1. Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr im Einfuhrmitgliedstaat der EU unter Vorschreibung sämtlicher Einfuhrabgaben (auch EUST)
    (Rückerstattungsmöglichkeit für die EUST prüfen).
  2. Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ohne Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer (4200 Verfahren). Hier haftet aber unter Umständen der Zollagent für die EUST – daher eingeschränkte Möglichkeiten einen Zollagenten zu finden.
  3. Verbringung der Ware als Zollgut vom Mitgliedstaat der Einfuhr nach Österreich
    (auch hier übernimmt der Zollagent die Haftung für die Zollabgaben. Unbekannte Neukunden haben daher oftmals Schwierigkeiten ohne Hinterlegung einer Sicherheit einen Zollagenten für dieses Verfahren zu finden.)

Obwohl also ein Eigentransport von Waren aus Drittländern nach Österreich grundsätzlich möglich ist, stellt sich die zolltechnische Abwicklung oftmals als Hürde dar. Ohne größere Probleme kann ein Eigentransport bei direkter Einreise vom Drittland nach Österreich durchgeführt werden (z.B. Einreise von der Schweiz über die österr. Grenze oder im Luftverkehr mit einem Bestimmungsflughafen in Österreich). Nur bei Verbringung der Ware über andere Mitgliedstaaten in das Zollgebiet der EU ist ein zusätzlicher Aufwand notwendig und sollte deshalb im Vorfeld genau geplant werden.

 

 

 

 

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