Stand: 05.08.20223.9. AEO und sicherer Warenfluss

Durch die terroristischen Anschläge der Vergangenheit hat sich die weltpolitische Lage verändert. Diese Veränderungen haben auch Auswirkungen auf den freien Welthandel und den damit zusammenhängenden Warenverkehr. Den Zollverwaltungen wurde nun zusätzlich zum Schutz der Wirtschaft auch die verstärkte Kontrolle des Warenflusses in Bezug auf die allgemeine Sicherheit als neue Aufgabe übertragen.

Um diese neue Aufgabe erfolgreich bewältigen zu können, wurde ein modernes Risikomanagement eingeführt, mit dessen Hilfe potentielle Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit dem Warenverkehr frühzeitig erkannt werden sollen. Es soll verhindert werden, dass terroristische Netzwerke die logistischen Systeme der Wirtschaft für ihre Zwecke missbrauchen.  Zu diesem Zweck wurde der Europäische Zollkodex in zwei Schritten reformiert. Als ersten Schritt wurden bereits im Jahr 2005 sicherheitsrelevante Aspekte im Zollkodex einbezogen, welche seit Dezember 2006 durch Inkrafttreten der Zollkodex-Durchführungsverordnung Anwendung finden. Im Rahmen dieser ersten Reform wurde der Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ – kurz „AEO“ für die englische Bezeichnung „Authorised Economic Operator“ - geschaffen. Darüber hinaus sind ab Juli 2009 sämtliche Wareneingänge in die EU bzw. –ausgänge aus der EU dem Zoll schon im Vorfeld im Rahmen von vorgegebenen Zeitfenstern anzumelden. Mit dieser Vorabinformation bestimmter Datensätze über die Warenlieferung, wird eine Risikoanalyse für die Bewertung ob eine physische Warenkontrolle durchgeführt werden soll, vorgenommen (vgl. auch Punkt…).

Der Status des AEO kann seit 01. Jänner 2008 beim zuständigen Zollamt beantragt werden. Diesen Status wird es in drei Formen geben:

Unternehmen müssen nun je nach Aufgabengebiet entscheiden, welche Form des AEO Status für das eigene Unternehmen sinnvoll und eventuell notwendig ist. Unternehmen mit reiner Zollabfertigungstätigkeit werden nur den AEO-C benötigen. Hingegen sollten Dienstleister welche Waren bewegen, lagern, umschlagen etc. die Form des AEO-S beantragen. Unternehmen wie Speditionen, die sowohl Zollabfertigungen durchführen als auch Waren umschlagen und bewegen, sollten die volle Form (AEO-F) wählen.

WICHTIG: Der Status des AEO ist nicht zwingend notwendig für den internationalen Warenverkehr, sondern eine freiwillige Entscheidung des Unternehmens. Unternehmen sollten aber mit diesem Status Vorteile im Warenfluss  in Anspruch nehmen können (z.B. geringere bzw. zügigere physische Kontrollen durch den Zoll).

Darüber hinaus ist auch geplant, dass dieser Status im Rahmen von Gegenseitigkeit in anderen Ländern (z.B. USA, Japan, China, welche ebenfalls ein neues Risikomanagement für die Kontrolle des Warenflusses einführen) Anerkennung findet und somit auch dort zu Vereinfachungen und Beschleunigungen in Bezug auf Warenkontrollen führen soll.

Ob der AEO Status für das eigene Unternehmen aber überhaupt Vorteile bringt, ist aber auch davon abhängig wie Waren befördert werden. Bei Transport einer Komplettladung (LKW, Container) ist die eigene Ware losgelöst von anderen Lieferungen, sodass sich die Warenkontrolle auch nur auf diese eine Lieferung bezieht. Die Vorteile des AEO greifen hier voll. Im Sammelladungsbereich hingegen, werden zahlreiche Lieferungen von unterschiedlichen Versendern in einer Transporteinheit (Container, LKW, Waggon) zusammengefasst. Ob das Transportunternehmen jedoch bei der jeweiligen Transportrelation eine Trennung nach AEO Versendern vornehmen kann, ist äußerst zweifelhaft. Somit ist eine Ware schicksalhaft mit anderen Lieferungen verbunden. Etwaige physische Zollkontrollen bestimmter Lieferungsteile – und die damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen - betreffen dann auch Lieferungen von AEOs, welche selbst nur eingeschränkt kontrolliert werden würden.

Auch Unternehmen, die nicht selbst in Länder außerhalb der EU exportieren, könnten durch die Tätigkeit Ihrer EU-Kunden mit dem AEO Status konfrontiert werden. Durch das Ziel die internationale durchgängige Lieferkette vom Hersteller bis zum Endkonsumenten sicher zu gestalten, könnten auch in Österreich sitzende Kunden vom Lieferanten in der EU den Status einfordern. Eine Lieferkette gilt nur dann als sicher, wenn alle in der Kette Beteiligten (supply chain) geprüfte und sichere Unternehmen sind. Somit ist es durchaus denkbar, dass AEO-Unternehmen von ihren in der EU sitzenden Lieferanten den Status verlangen, um nicht selbst die Vorteile beim Warenfluss und den damit verbundenen geringeren bzw. prioritär behandelten Zollkontrollen zu verlieren.

AEO-Zertifizierungen

Seit 01. Jänner 2008 können EU-Unternehmen den Status eines AEO beantragen. Dieser Status wird in Form von Zertifikaten bescheinigt. Für das Verfahren ist jenes Zollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Sitz hat. Bei der Bewertung des Antrages werden Aspekte, die in den EU-Leitlinien geregelt sind, berücksichtigt. Je nach Form des AEO-Zertifikates sind die baulichen Sicherheitsmaßnahmen von Gebäuden, Zugangskontrollen, Überwachung des Warenflusses, Maßnahmen zur Datensicherung und des Datenschutzes, interne Kontrollsysteme, Zahlungsfähigkeit, das bisheriges Verhalten gegenüber den Zollbehörden bis hin zur Mitarbeiterauswahl und –schulung, maßgebliche Bewertungskriterien.

Kernstück des Antrags ist aber eine Selbstbewertung des Unternehmens, in Form eines Fragebogens. Dieser besteht aus fünf Kapiteln, wobei sich die ersten vier Kapitel grundsätzlich auf den zollrelevanten Bereich konzentrieren (AEO-C). Erst im fünften Kapitel werden die Sicherheitsaspekte für den Status des AEO-S oder auch in Kombination mit dem Zollbereich (AEO-F) angesprochen.

Insbesondere für jene Unternehmen, welche Zollvereinfachungen bei der Abwicklung in Anspruch nehmen (z.B. Anschreibeverfahren), ist der Status des AEO-C von Vorteil, da dadurch die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung als erfüllt gelten. Dies gilt auch bei der Beantragung von anderen zollrechtlichen Vereinfachungen. Anstelle von umfangreichen Fragebögen zum Unternehmen, ist nunmehr der Verweis auf die vorliegende AEO-Zertifizierung ausreichend.
Informationen zum Status, Antrag, Selbstbewertungsbogen und die EU-Leitlinien wurden auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlicht:

www.bmf.gv.at  > Zoll > Für Unternehmen > zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

Pflicht zur Vorabanzeige

Wie auch im Kapitel 3.2.2 schon erwähnt, ist eine weitere Maßnahme, um die sichere Lieferkette zukünftig zu gewährleisten, dass bereits im Vorfeld Informationen über die geplante Wareneinfuhr oder –ausfuhr den Zollämtern mitgeteilt werden. Hierbei wird es sich um sendungsspezifische Daten handeln, welche es den Zollämtern ermöglichen sollen, die Ware bereits vor Eintreffen an der Grenze einer Risikoanalyse zu unterziehen. Je nach Art der Ware, Absender, Empfänger und anderen Kriterien, wird schließlich entschieden, ob eine physische Kontrolle durchgeführt wird.
Diese Änderungen beeinflussen den Prozessablauf der Zollabfertigung nachhaltig. Der Status des AEO ist auch hier von Bedeutung, da diesem Personenkreis die Mittelung eines verkleinerten Datensatzes gewährt wird.

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