Stand: 05.08.20223.7. Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen

Allgemeines

Zusätzlich zum fiskalischen Bereich hat der Zoll auch die Aufgabe zu überwachen, dass keine Waren in die EU gelangen, welche die Sicherheit und Gesundheit von Bürgern, Umwelt und Tieren gefährden. Insbesondere bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, kommen eventuelle Verbote und Beschränkungen (VuB) in der Einfuhr zur Anwendung. Aber auch im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik der EU unterliegen bestimmte Waren im Import Überwachungs- und Schutzmaßnahmen. Die Einfuhr ist in diesen Fällen nicht unbeschränkt möglich. Zusätzlich gibt es noch politische und wirtschaftliche Einfuhrbeschränkungen.
Durch die Vielfalt der möglichen Beschränkungen, sind naturgemäß auch die Zuständigkeiten auf unterschiedliche Behörden verteilt.

Politische und wirtschaftliche Beschränkungen und Maßnahmen

Politische Maßnahmen sind z.B. Embargos. Diese können entweder warenunabhängig gegenüber einem bestimmten Land beschlossen werden (Vollembargo) oder nur für eine bestimmte Ware bzw. Personen zur Anwendung kommen (Teilembargo). Bei einem Vollembargo dürfen somit unabhängig von der Art der Ware und auch des Vertragspartners keine Waren aus diesem Land in die EU eingeführt werden. Derzeit unterliegt kein Land einem Vollembargo.
Bei produktspezifischen Embargos hingegen wird nur eine bestimmte Ware in der Einfuhr oder Ausfuhr kontrolliert (z.B. Rohdiamanten aus afrikanischen Krisenländern) bzw. eventuell nur bestimmte namentlich genannte Personen.
Eine Prüfung welche Embargos aktuell im Import (aber auch im Export) zu beachten sind, ist auf der Homepage der Wirtschaftskammer Österreich möglich (www.wko.at/aw > Import/Export Informationen > Ausfuhr-/Einfuhrbestimmungen/Handelspolitik > Embargos > Exportkontrolle/Sanktionen > Embargos > Exportkontrolle > Embargos

Aktuell gelten gegenüber nachfolgenden Ländern Embargos:
www.wko.at/sanktionen

Generelle Einfuhrverbote gibt es z.B. für folgende Waren:

Im wirtschaftlichen Bereich zielen die beschränkenden Maßnahmen hingegen darauf ab, dass Waren nur in bestimmten Höchstmengen in die EU eingeführt werden. Bis zur Liberalisierung des Textilhandels in der WTO (2005) konnten z.B. nahezu alle Textil- und Bekleidungsartikel aus Entwicklungsländern nur im Rahmen von genau definierten Höchstmengen pro Lieferland importiert werden. Diese Maßnahme gilt mittlerweile aber nur mehr gegenüber den Nicht-WTO-Ländern Nordkorea und Belarus.

Für die Einfuhr von Hanf und Rohdiamanten gibt es spezielle Lizenzen und Überwachungsdokumente

Eine vorherige Überwachung in Form einer Einfuhrgenehmigung gibt es aktuell für folgende Waren: Roter Thun, Großaugenthun und Schwertfisch, Zahnfische, Knoblauch, Bananen, Hopfen, Nebenerzeugnisses der Maisstärkeverarbeitung,

Weiteres sieht die EU-Agrarpolitik für eine Reihe von landwirtschaftlichen Produkten eine Einfuhrlizenz für den Import vor.

Eine Prüfung, für welche Waren mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen gelten bzw. zusätzliche Dokumente und Genehmigungen für die Einfuhr notwendig sind, ist auch im elektronischen Zolltarif TARIC möglich (vgl. Kapitel 3.4).

Informationen zu den EU-Einfuhrbeschränkungen können auch bei den nachstehenden Stellen bezogen werden:

Wirtschaftskammer Tirol
Abt. Außenwirtschaft
Mario Mitterer
T 05 90905 1252
E mario.mitterer@wktirol.at                                                       

Zentrale Auskunftsstelle Zoll
Competence Center
Zollamt Klagenfurt Villach
T 050 233 740
E zollinfo@bmf.gv.at

 

VuB – Verbote und Beschränkungen

Andere handelspolitische Maßnahmen werden als Verbote und Beschränkungen (VuB) bezeichnet und sehen für bestimmte Importwaren Kontrollen und Beschränkungen vor.

Ob für eine Ware eine VuB-Maßnahme zu beachten ist, kann im Zolltarif oftmals unter der jeweiligen Zolltarifnummer geprüft werden. Zu beachten ist aber, dass das Hinweiszeichen „VUB“ nicht immer bei jeder in Betracht kommenden Zolltarifnummer angeführt wird, da durch die umfangreichen Vorschriften viele Tarifteile berührt werden können. Eine lückenlose Prüfung nur durch die Hinweiszeichen im Zolltarif ist daher nicht sichergestellt.

Zum Beispiel wird auf Beschränkungen in den Bereichen Produktsicherheit und Produktpiraterie im Tarif nicht gesondert hingewiesen, weil dieser Warenkreis nahezu den gesamten Zolltarif umfasst. Grundsätzlich könnte jede Ware Markenrechte verletzen bzw. aus unsicheren, ungeprüften und gefährlichen Grundstoffen und Substanzen hergestellt worden sein.

Die umfangreichen VuB Maßnahmen wurden von der Finanzverwaltung im Internet veröffentlicht. Auf der Homepage des Finanzministeriums (www.bmf.gv.at) gibt es eine Verlinkung zur Findok (Startseite > Tools). Diese führt über „Richtlinien“ und  „Zoll“ zu den Dokumenten der Zolldokumentation. Dort können sämtliche Beschränkungen und die diversen anzuwendenden VuB-Maßnahmen unter dem Präfix "VB - XXXX" nachgelesen und heruntergeladen werden.

Aktuell kommen z.B. in den folgenden Bereichen VuB zur Anwendung:

Impressum | Administration