Stand: 05.08.20223.2.5. Einfuhrumsatzsteuer NEU

Im Zuge der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, hebt der österr. Zoll neben den Zollabgaben auch die Einfuhrumsatzsteuer (EUST) ein. Diese beim Zollamt bezahlte EUST, können zum Vorsteuerabzug berechtigte Personen in der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) wieder als Vorsteuer geltend machen und durch Gegenrechnung bei der Umsatzsteuerschuld die fällige Zahllast gegenüber dem Finanzamt vermindern

Neben dieser klassischen Variante gibt es seit Oktober 2003 aber auch die Möglichkeit, die EUST vom Zollamt im Zuge des Warenimportes lediglich berechnen zu lassen und das Zollamt leitet die Information der EUST-Schuld an das Finanzamt des Importeurs weiter. Die vom Zollamt nicht erhobene EUST, wird dann in weiterer Folge auf das Steuerkonto des Importeurs belastet und ist erst bei Fälligkeit der Umsatzsteuervoranmeldung für diesen Zeitraum zu entrichten (monatlich oder vierteljährlich). Durch diese zeitverzögerte Bezahlung entsteht ein Stundungseffekt und Liquiditätsvorteil. Bei gleichzeitiger vollständiger Vorsteuerabzugsberechtigung findet darüber hinaus auch faktisch kein Geldfluss mehr statt.

Sofern der EUST-Schuldner zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann dann die bezahlte EUST zeitgleich in der UVA wieder als Vorsteuer geltend gemacht werden (KZ 083 in der UVA).

Lediglich im Fall des Vorliegens eines Umsatzsteuerüberschusses kann die separate Überweisung der EUST unterbleiben.

Beispiel:

Umsatzsteuer 20 % EUR    20.000 
Vorsteuer aus Einkäufen                 EUR    -25.000
EUST NEU  EUR      -9.000
 _______________________________ ____________ 
Überschuss/Guthaben  EUR    -14.000

 

Hier ist üblicherweise die EUST–Schuld getilgt.

Wenn sich auch bei Berücksichtigung der EUST als Vorsteuer noch immer ein Rückstand ergibt, muss die EUST (oder der Teilbetrag) entrichtet werden.

Umsatzsteuer 20 % EUR    20.000
Vorsteuer aus Einkäufen                EUR     -5.000
EUST NEU EUR     -9.000
_______________________________ ____________
Zahllast EUR    6.000

 

Hier sind die geschuldeten EUR 6.000 mit dem Code EU an die Finanz zu überweisen.

 

WICHTIG: Damit das Verfahren der EUST-neu in Anspruch genommen werden kann, sind drei Voraussetzungen zu erfüllen:                                                       1. Die EUST Schuld ist nach Art. 77 UZK entstanden (= normale Einfuhr bzw. Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durch entsprechende Zollanmeldung)                                                                                              2. der Schuldner der EUST ist Unternehmer, der im Inland zur Umsatzsteuer erfasst ist und die Gegenstände werden für SEIN Unternehmen eingeführt. "Sein" Unternehmen bedeutet in diesem Fall, dass der Unternehmer im Zeitpunkt der Einfuhr (= Grenzübertritt nach Österreich und nicht der Zeitpunkt der Zollanmeldung) über den Gegenstand umsatzsteuerlich verfügungsberechtigt war.                                                                                                               3. In der Zollanmeldung muss das Verfahren durch entsprechende Codierung beantragt werden. Eine nachträgliche Änderung nach Abgabe der Zollanmeldung ist nicht mehr möglich. Bei Anmeldung durch einen Vertreter (Zollagent, Spedition) muss dieser in „direkter Vertretung“ tätig werden und benötigt daher eine Vollmacht des Importeurs.

 

Abzugsfähigkeit EUST

Die Umsatzsteuerrichtlinien sehen vor, dass nur jener Unternehmer die EUST als Vorsteuer abziehen kann, für dessen Unternehmer die Gegenstände eingeführt worden sind. Diese Voraussetzungen müssen bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr erfüllt sein. Hier ist vor allem darauf zu achten, dass als Zeitpunkt der Einfuhr die körperliche Verbringung in das Inlandsgebiet angesehen wird. Und nur jener Unternehmer, der zu diesem Zeitpunkt die umsatzsteuerliche Verfügungsmacht über den Gegenstand hatte, darf die EUST als Vorsteuer abziehen. Entscheidend ist also nicht das Entstehen der EUST für die Abzugsfähigkeit sondern der Zeitpunkt des körperlichen Verbringens ins Inland.

Wenn ein späterer Abnehmer durch Verzollung Schuldner der EUST wird, bleibt die Abzugsfähigkeit somit trotzdem jenem Unternehmer vorbehalten, der zum Zeitpunkt der Verbringung in das Inland die umsatzsteuerliche Verfügungsmacht über den Gegenstand hatte.

Beispiel:
Händler AT1 in Tirol kauft Ware in der Schweiz und lässt diese vom Schweizer Lieferanten an den Wiener Kunden von AT1 nach Wien liefern. Dort wird die Ware im Zolllager als Zollgut dem Wiener Kunden AT2 übergeben. Wenn nun AT2 durch Verzollung der Ware in Österreich zum Schuldner der EUST wird, bleibt die Abzugsfähigkeit der EUST trotzdem beim Tiroler Händler AT1.

Ausnahmen in Bezug auf die Abzugsfähigkeit gibt es im Rahmen von Importreihengeschäften (vgl. Punkt 3.10) und Werklieferungen durch ausländische Unternehmer.
Wenn ein ausländischer Unternehmer eine Werklieferung in Österreich ausführt und hierfür Gegenstände und Materialien aus dem Drittland importiert, wäre grundsätzlich der ausländische Leistungserbringer zum Zeitpunkt des Verbringens über die Gegenstände noch verfügungsberechtigt und somit zum Abzug der EUST berechtigt.

Durch VO 584/2003 wird aber geregelt, dass diese Gegenstände als für den inländischen Leistungsempfänger eingeführt gelten und somit dieser zum Abzug der EUST berechtigt ist. Dabei sind aber folgende Voraussetzungen zu beachten:

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