Stand: 05.08.20223.1.3. Ablauf des Warenimportes

Hinweis: Diese Darstellung soll lediglich einen Überblick über den systematischen Ablauf bei der Einfuhr von Waren verschaffen. Von Bedeutung ist sie nur für jene Importeure, welche Waren auch selbst (Eigentransporte im Werkverkehr) in die EU einführen (vgl. Punkt 4.1). Bei Transportabwicklung durch einen selbständigen Beauftragten, wird der Importeur mit diesem Ablauf üblicherweise nicht befasst. Eine grafische Abbildung des Ablaufs einer Importlieferung ist als Anhang 3 eingefügt.

Seit Implementierung der Abgabe der summarischen Anmeldung vor Ankunft der Ware an der EU-Außengrenze bzw. Flughafen stellt sich der Ablauf des Warenimportes nun wie folgt dar:

  1. Abgabe der summarischen Eingangsmeldung
    Je nach Verkehrsträger und Verladeart (z.B. Container) gibt es unterschiedliche Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsmeldung. Im Straßenverkehr beträgt die Frist mindestens 1 Stunde vor Ankunft an der EU-Eingangszollstelle (Außengrenze).
  2. Verbringen der Ware über die Zollgrenze
    Durch das Verbringen der Ware in das Zollgebiet (Überschreiten der Zollgrenze), unterliegt diese der zollamtlichen Überwachung, bis der zollrechtliche Status ermittelt wird. Nichtunionswaren müssen entweder in ein Zollverfahren überführt oder wieder aus der Union ausgeführt werden. Alternativ wäre auch ein Verbringen in eine  Freizone oder Freilager möglich oder eine  Vernichtung bzw. Zerstörung unter amtlicher Aufsicht. Bei Uionswaren (z.B. Rückwaren vgl. Punkt 3.8) endet die zollamtliche Überwachung, sobald dem Zollamt nachgewiesen wurde, dass es sich um Unionswaren handelt.
  3. Beförderungspflicht
    Die Waren müssen nach dem Verbringen unverzüglich und unter Benutzung der Zollstraße (gekennzeichneter Verkehrsweg) bis zur nächsten Zollstelle befördert werden. Da sich aus z.B. geografischen Gegebenheiten die Zollstellen nicht immer direkt an der Zollgrenze befinden, liegen diese oftmals einige hundert Meter und im Extremfall noch weiter hinter der Grenze. Wichtig ist, dass die Waren direkt und unverzüglich zu dieser Zollstelle befördert werden. Ein Abweichen von der Zollstraße (z.B. Abkürzung über einen Feldweg) ist verboten. Ebenso dürfen die Waren nicht verändert werden. Zu beachten ist auch, dass Zollstraßen nur zu den Öffnungszeiten der Zollstelle benutzt werden dürfen. Somit ist bereits vor Verbringen der Ware zu prüfen, zu welchen Amtsstunden die Zollstelle geöffnet hat bzw. auch welche Abfertigungen möglich sind. Eine gewerbliche Wareneinfuhr kann z.B. bereits als vorschriftswidriges Verbringen angesehen werden, wenn die gewählte Zollstelle nur für Abfertigungen im Reiseverkehr zuständig ist oder die Zollstelle überhaupt nicht besetzt ist.
  4. Gestellung der Waren
    Bei Ankunft an der Zollstelle ist der Verbringer verpflichtet, der Zollbehörde mitzuteilen, dass Waren eingeführt werden. Darüber hinaus ist gegebenenfalls
    auf die bereits erfolgte summarische Eingangsmeldung Bezug zu nehmen (vgl. Punkt 3.1.2).
  5. Vorübergehende Verwahrung
    Nach der Gestellung kommen die Waren in die vorübergehende Verwahrung. Dies ist nur eine zolltechnische Rechtsstellung der Waren und zwar so lange bis diese eine zollrechtliche Bestimmung erhalten. Die Waren dürfen in dieser Zeit nicht von der Zollstelle entfernt oder verändert werden und auch die Entnahme von Mustern und Proben bzw. die Überprüfung der Ware erfordert die Zustimmung der Zollbehörde. Die vorübergehende Verwahrung ist zeitlich befristet und beträgt maximal 90 Tage.
  6. Zollrechtliche Bestimmung / Wahl des Zollverfahrens
    Als letzter Schritt ist zu entscheiden, was mit der Ware überhaupt weiter geschehen soll. Nur wenn diese tatsächlich in der EU verbleibt, um hier verwendet zu werden, ist eine Überführung in den freien Verkehr (Verzollung) sinnvoll. Wenn aber diese Waren z.B. wegen Weiterverkaufs wieder ausgeführt werden könnten (z.B. die Kunden sitzen auch in der Schweiz) gibt es Alternativen, um die Zollabgaben in der EU nicht bezahlen zu müssen. Die Einfuhrabgaben werden nämlich im Falle der Wiederausfuhr grundsätzlich nicht mehr rückerstattet. Bei evt. Verkauf der importierten Ware in Drittländer könnte daher das Zolllagerverfahren oder bei Veränderung der Ware die aktive Veredelung wirtschaftlich interessant sein. Im Punkt 3.1.6 werden die möglichen Zollverfahren genauer dargestellt.

Jede Verbringung von körperlichen Gegenständen in die EU muss dem Zoll angezeigt werden (Stellungspflicht). Ausgenommen von der Stellungspflicht sind nur Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im Reiseverkehr, die entweder als Rückwaren (z.B. Bekleidung des Reisenden die bereits ausgeführt wurde)  oder im Rahmen der Abgabenbefreiung (z.B. persönliche Mitbringsel im Wert von unter EUR 300,-)  importiert werden bzw. auch Beförderungsmittel (das in Österreich zum Verkehr zugelassene Fahrzeug). Weiters ist zu beachten, dass bei der Wahl der Einfuhrzollstelle vorab die Öffnungszeiten und die Zuständigkeiten der Zollstelle zu prüfen sind.

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