Stand: 05.08.20223.1.2. Zollanmeldung

Anmeldung der Waren vor Eintreffen an der Grenze

Hinweis: Dieser Punkt ist nur für jene Importeure von Interesse und Bedeutung, welche selbst Waren im Werkverkehr mit eigenen Fahrzeugen transportieren und in die EU einführen. Bei Transportdurchführung durch selbständige Beauftragte (Spediteur, Frächter etc.) wird nachstehende Verpflichtung üblicherweise von den Beauftragten selbst erledigt.

Bei gewerblichen Warenimporten ist zu beachten, dass bereits vor Erreichen der Ware an der EU-Außengrenze, die Zollbehörden über die geplante Einfuhr vorab zu informieren sind (summarische Eingagnsanmeldung - ENS). Hierfür sind bestimmte Informationen über die Sendung der für die Einfuhr geplanten Eingangszollstelle (EU-Außengrenze, Bestimmungsflughafen etc.) mitzuteilen (der notwendige Datensatz vgl. Anhang 2). Nur mit einigen EU-Ländern ist es möglich, die Daten der Importlieferung, welche über diese Mitgliedstaaten erstmals in das Zollgebiet der EU gebracht werden, auch beim Zoll in Österreich abzugeben und von der österr. Zollverwaltung an die EU-Eingangszollstelle weiterleiten zu lassen. Ansonsten ist die ENS stets bei der ersten EU Eingangszollstelle abzugeben.

Bei Transport durch eine Spedition oder einen Frächter, ist der Importeur üblicherweise mit dieser Aufgabe nicht befasst und der Spediteur/Frächter erledigt die notwendige Meldung. Bei Eigentransporten im Werkverkehr bleibt diese Verpflichtung allerdings beim Importeur bzw. Verbringer/Transporteur. Da die Meldungen grundsätzlich elektronisch durchzuführen sind, ist meist die Hilfe eines Zollagenten notwendig. Die Sanktionen bei Nichtbeachtung sind in den Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt. In Österreich wird auf eine direkte Bestrafung verzichtet und als Folge der nicht erfolgten Voranmeldung die Risikoanalyse erst bei Eintreffen der Ware an der Außengrenze vorgenommen (zeitliche Verzögerung der Freigabe).

Die summarische Anmeldung ist grundsätzlich vom Verbringer der Waren abzugeben (z.B. Transporteur). Das Zollrecht sieht aber auch Vertretungsmöglichkeiten vor, sodass auch andere Personen die Daten übermitteln können.
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vorabmeldung: In einigen Bereiche ist eine summarische Anmeldung vor Ankunft in der EU nicht notwendig (z.B. Einreise mit Carnet ATA –vgl. Punkt 3.8, Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, Waren die konkludent angemeldet werden können – vgl. Punkt 3.8, oder für alle Waren, die aus der Schweiz, Norwegen oder Andorra geliefert werden).

Bei Eigentransporten von Waren aus Drittländern in die EU ist die Einfuhr bis auf wenige Ausnahmen vorab – vor Ankunft an der Grenze oder dem Flughafen - den Zollbehörden zu melden. Zusätzlich ist unbedingt darauf zu achten, dass die ausgewählte Grenzstelle überhaupt Warenabfertigungen vornimmt und nicht bloß den Reiseverkehr abwickelt. Ansonsten besteht die Gefahr des vorschriftswidrigen Verbringens in die EU.

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