Stand: 05.08.20223.1.1. Allgemeines

Zollgebiet

Grundsätzlich umfasst das Zollgebiet der EU die Staatsgebiete der Mitgliedstaaten einschließlich deren Küstenmeere, inneren Gewässern und Lufträume. Jedoch gibt es bei einer Reihe von Mitgliedstaaten Besonderheiten zu beachten, da bestimmte Teile ihres politischen Gebietes vom Zollgebiet oder Steuergebiet der EU abweichen. So ist z.B. die Insel Helgoland zwar Teil der deutschen Bundesrepublik, gehört aber nicht zum Zoll- und Steuergebiet der EU. Die kanarischen Inseln, als Teil von Spanien, gehören wiederum zum Zollgebiet nicht aber zum Steuergebiet der EU. Lieferungen in und aus diesen Teilen der EU unterliegen daher der zollamtlichen Überwachung bei der Einfuhr in die EU. Im Anhang 1 sind die einzelnen Mitgliedstaaten mit ihren geografischen Besonderheiten dargestellt.

Zollrechtlicher Status einer Ware

Der Zoll unterscheidet im ersten Schritt  nur zwischen  Unionswaren und Nichtunionswaren. Dies bezeichnet lediglich  den  Status  einer  Ware im Zollrecht. Nichtunionswaren werden durch  Überführung in den  freien Verkehr und Bezahlung  der Einfuhrabgaben zu Unionswaren (Statuswechsel). Der Status  der  Unionsware hat aber  nichts  dem  (Produktions)Ursprung einer  Ware zu tun. So sind auch  Waren aus den  USA Unionswaren, sobald  sie durch  „Verzollung“ in den  freien Verkehr der EU überführt worden  sind.

Die Einfuhr von Waren in die Europäische Union wird von den Zollbehörden überwacht. Dabei werden von den nationalen Zollverwaltungen zwei Schwerpunkte verfolgt:

  1. Einhebung von Einfuhrabgaben
  2. Risikoanalyse im Rahmen des sicheren Warenflusses

Risikobewertung durch den Zoll

Während die erste Aufgabe traditionell schon immer von den Zollbehörden erfüllt wurde, hat der zweite Schwerpunkt in den letzten Jahren massiv an Bedeutung gewonnen. Die Kompetenzen der Zollbehörden wurden erweitert und neu definiert und sicherheitsrelevante Warenkontrollen in den Aufgabenbereich mit einbezogen. Es folgte der sukzessive Aufbau einer Risikoanalyse für jede Warenlieferung, die nun darin mündet, dass jede grenzüberschreitende Warenbewegung im Rahmen von definierten Zeitfenstern den Zollbehörden vorab gemeldet werden muss (vgl. Punkt 3.1.2 Vorabmeldungen).
Dies ermöglicht eine Risikoanalyse bereits vor Ankunft der Ware an der Grenze und physische Warenkontrollen können bei dubiosen und unbekannten Warenlieferungen dadurch gezielter durchgeführt werden.

Der Warenimport wurde somit in zwei Stufen aufgegliedert. In der ersten Stufe wird durch die Voranmeldung bei der Eingangszollstelle die generelle Zulässigkeit der Einfuhr der Ware geprüft und in der zweiten Stufe bei der Einfuhrzollstelle das jeweilige Zollverfahren der Einfuhr durchgeführt (Zollverfahren – vgl. Punkt 3.1.6).

Um in der Masse der täglichen Warenlieferungen aber unsichere Sendungen überhaupt erkennen zu können bzw. auch sichere Wirtschaftsteilnehmer in der Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht unnötig zu behindern, wurde der Status des „Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten – AEO“ geschaffen. Diesen Status können sichere und zuverlässige Unternehmen beantragen und somit Vereinfachungen in der Abwicklung bewirken (vgl. Punkt 3.9 - AEO).

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