Stand: 24.02.20155.2.3. Der Vollstreckungsbescheid

Erhebt der Antragsgegners innerhalb der Widerspruchsfrist keinen Widerspruch, kann der Antragssteller einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides stellen. Die Antragstellung erfolgt mittels Formular, welches an das zuständige Mahngericht zurückgesandt wird.

Der Vollstreckungsbescheid wird erlassen und dem Antragsgegner zugestellt. Sodann erhält der Antragsteller eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsvermerk und verfügt nunmehr über den begehrten vollstreckbaren Titel, aus dem sofort die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Antragsgegner innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Ist dies der Fall, wird das streitige Verfahren nach Einzahlung weiterer Gerichtskosten durchgeführt. Der Einspruch wirkt sich jedoch nicht auf die vorläufige Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsbescheides aus, so dass eine Zwangsvollstreckung trotz Einspruch möglich ist.

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