Stand: 24.02.20155.2.1. Voraussetzungen

Im Mahnverfahren können ausschließlich Geldforderungen, die genau bezifferbar sind, geltend gemacht werden. Es ist daher ratsam, vor Beantragung eines Mahnbescheids zu überprüfen, ob die Forderung in klarer übersichtlicher Form in Rechnung gestellt wurde und ob der Schuldner in Verzug gesetzt wurde. Die Beantragung eines Mahnbescheides darf nämlich erst nach Verzugseintritt, nicht bereits bei Fälligkeit der Forderung erfolgen. Dabei ist zwischen Verbrauchern und Unternehmen zu unterscheiden.

Ein Schuldner gerät in Verzug, wenn er z.B. trotz Mahnung keine Zahlung leistet. Mit der Mahnung wird er in Verzug gesetzt. Einer Mahnung bedarf es allerdings nicht, wenn
 

Unternehmen geraten unabhängig davon spätestens mit Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug. Diese Regelung gilt für Verbraucher nur, wenn auf diesen Umstand in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist.

Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Forderung ordnungsgemäß z.B. durch eine überschaubare Rechnung ausgewiesen wurde. Eine ungenaue Forderungsaufstellung könnte nämlich schon zu einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid führen, nur weil der Antragsgegner nicht nachvollziehen kann, welche Beträge für welche Leistungen von ihm verlangt werden.

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