Stand: 24.02.20154.4. Europäisches Mahnverfahren

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 wurde ein Europäisches Mahnverfahren eingeführt. Dieses Verfahren soll zur Vereinfachung und Beschleunigung grenzüberschreitender Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und zur Verringerung der Verfahrenskosten führen. Die Verordnung regelt die vereinfachte Durchsetzung Europäischer Zahlungsbefehle in den Mitgliedsstaaten durch Festlegung von Mindestvorschriften, bei deren Einhaltung die Zwischenverfahren im Vollstreckungsmitgliedsstaat, die bisher für die Anerkennung und Vollstreckung erforderlich waren, entfallen.

Das Verfahren wird durch Antrag auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls vor dem zuständigen Gericht eingeleitet. Der Antrag wird mittels eines so genannten „Formblattes A“ zugestellt, auf dem Namen und Anschrift der Parteien, die geltend gemachte Forderung (gegebenenfalls mit Zinsen, Zinslaufzeit und Kosten), der Streitgegenstand, Beweismittel und Zuständigkeitsgründe anzugeben sind.

Der Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehles kann sowohl in Papierform als auch papierlos mit elektronischer Signatur (nur in jenen Mitgliedsstaaten in den der elektronische Rechtsverkehr möglich ist) gestellt werden.

Das Gericht hat dann in der Regel 30 Tage Zeit, um über den Antrag zu entscheiden. Hält das Gericht Ergänzungen oder Berichtigungen für notwendig, erhält der Antragsteller eine angemessene Frist um die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Wenn ein Antrag nur teilweise begründet ist, macht das Gericht dem Antragsteller einen Vorschlag zu einer inhaltlichen Änderung des Antrages. Wird der Vorschlag vom Antragsteller abgelehnt, wird der Antrag vom Gericht zurückgewiesen. Es bleibt dem Antragsteller jedoch vorbehalten, seine Forderung nach Maßgabe des nationalen Rechts zu verfolgen. Ist der Antrag vollständig und begründet, wird dem Antragsgegner vom Gericht mitgeteilt, dass er entweder den geforderten Betrag zahlen oder bei jenem Gericht, welches den Zahlungsbefehl erlassen hat, Einspruch einlegen kann.

Der Europäische Zahlungsbefehl wird ausschließlich auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers erlassen, die vom Gericht nicht nachgeprüft wurden. Der Europäische Zahlungsbefehl wird vollstreckbar, wenn der Antragsgegner beim Ursprungsgericht innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch einlegt. Der europäische Zahlungsbefehl wird nach Rechtskraft in allen europäischen Mitgliedsstaaten (mit Ausnahme Dänemarks) anerkannt und kann ohne ein weiteres Anerkennungsverfahren vollstreckt werden.

Erhebt der Antragsgegner Einspruch, wird das Mahnverfahren in einen ordentlichen Zivilprozess nach den Regeln des zuständigen Mitgliedsstaates übergeleitet. Der Antragsteller kann sich jedoch vorbehalten, dass bei Einspruchserhebung das Verfahren beendet wird.

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