Stand: 24.02.20154.2.2. Vollstreckung
Die in einem Mitgliedsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in anderen Mitgliedsstaaten vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Dem Antrag ist das fremde Urteil im Original oder in beglaubigter Kopie beizulegen. Ist das Urteil in einer Fremdsprache gehalten, muss eine beglaubigte Übersetzung in der nationalen Sprache des Vollstreckungsgerichtes vorgelegt werden. Bei Versäumnisurteilen muss des Weiteren auch der Nachweis beigelegt werden, dass dem Gegner das verfahrenseinleitende Schriftstück zugestellt worden ist. Zur Vereinfachung des Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens müssen alle Gerichte, die eine Entscheidung fällen, nunmehr auf Antrag ein Formblatt mit allen relevanten Daten der Entscheidung ausstellen. Dieses Formblatt ist in der gesamten EU gleich aufgebaut, sodass das Vollstreckungsgericht sofort in der Lage ist, die Eckdaten der Entscheidung herauszulesen.
Das Vollsteckungsgericht hat keine Überprüfungsbefugnis und muss die begehrte Vollstreckbarerklärung (praktisch) automatisch erteilen. Wurde gleichzeitig ein Exekutionsantrag gestellt, so wird über diesen gleichzeitig mitentschieden.
Diese Entscheidung wird beiden Parteien zugestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Verfahren einseitig. Der Antragsgegner erfährt erstmals durch die Zustellung vom Verfahren.
Gegen die Entscheidung kann nun von beiden Parteien ein Rechtsbehelf eingelegt werden, der sich nach nationalem Recht richtet. Im Wesentlichen kann der Antragsgegner bei seinem Rechtsbehelf zu folgenden Voraussetzungen vorbringen:
- Die fremde Entscheidung zählt nicht zum Kreise der anerkennungsfähigen Entscheidungen (keine Zivil- oder Handelssache).
- Es wurde eine ausschließliche Zuständigkeitsregelung der EuGVVO verletzt.
- Es wurde eine Zuständigkeitsvorschrift für Verbraucher- oder Versicherungssachen verletzt.
- Es liegt einer der oben genannten Gründe vor, die die Anerkennung verhindern.
- Es gibt Gründe, die den Anspruch, der dem fremden Urteil zugrunde liegt, zum Erlöschen gebracht haben (z.B. Zahlung der Schuld).
Keinesfalls vorgebracht kann werden, dass die fremde Entscheidung inhaltlich falsch sei.
Auch wenn die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung noch nicht rechtskräftig ist, können bereits Exekutionsmaßnahmen durch den Gläubiger ergriffen werden.
Achtung: In Österreich sind nur Maßnahmen zur Sicherstellung, wie z.B. eine Kontenpfändung oder eine exekutive Beschreibung beweglicher Sachen möglich!