Stand: 24.02.20154.2. Brüssel I-Verordnung

Diese Brüssel I-Verordnung (Brüssel I-VO oder EuGVVO) regelt, wie schon oben unter Punkt 3.4.1. beschrieben, die Zuständigkeit von Gerichten in Zivil- und Handelssachen. Ein zweiter Regelungsaspekt betrifft die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen. Aufgrund dieser Rechtsnorm werden in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union getroffene Entscheidungen in den anderen Mitgliedsstaaten – mit wenigen Ausnahmen - ohne ein weiteres Verfahren anerkannt. Die Erklärung zur Vollstreckbarkeit einer Entscheidung ist in der Regel nach einer einfachen formalen Überprüfung der vorgelegten Dokumente abzugeben.

Ausgenommen von der Verordnung sind neben dem Steuerrecht auch das Zollrecht, Personenstand, Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, eheliche Güterstände, Erbrecht einschließlich Testamentsrecht, Konkurse, der Bereich der sozialen Sicherheit und die Schiedsgerichtsbarkeit.
 

Impressum | Administration