Stand: 24.02.20154.1. Europarechtlich relevante Rechtsakte

Das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht – die Rom-I-Verordnung:

Diese Verordnung ersetzt das Übereinkommen von Rom, das einheitliche Bestimmungen zur Feststellung des auf vertragliche Schuldverhältnisse in der Europäischen Union (EU) anzuwendenden Rechts festlegte.

Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I).

Das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht - Verordnung „Rom II":

Mit dieser Verordnung wird das auf außervertragliche Schuldverhältnisse im Falle einer Normenkollision anzuwendende Recht bestimmt, ohne dass jedoch das materielle Recht der Mitgliedstaaten harmonisiert wird. Die Verordnung gilt ab 2009 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) mit Ausnahme Dänemarks und erstreckt sich auf Zivil- und Handelssachen, mit Ausnahme bestimmter Bereiche wie Familienverhältnisse und die Haftung des Staates.

Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II")

Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen („Brüssel I“ oder EuGVVO):

Die Verordnung regelt die gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).

Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen:

Mit der Verordnung wird ein Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen eingeführt. Einheitliche Mindestvorschriften gewährleisten den freien Verkehr von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und Urkunden  über unbestrittene Forderungen in allen Mitgliedstaaten. Ein Zwischenverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat  ist vor der Anerkennung und Vollstreckung der Forderung nicht mehr erforderlich.

Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen.

Achtung: Ein derartiges Verfahren ist lediglich bei Zahlungsfähigkeit des Geschäftspartners (Schuldners) zielführend.

Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen:

Ziel dieser Verordnung ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsstaaten zur Beweisaufnahme bei Gerichtsverfahren in Zivil- und Handelssachen zu verbessern, zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedsstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen.

Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke:

Die Zustellung von Schriftstücken ist in Gerichtsverfahren von besonderer Bedeutung. Um eine schnelle und effiziente Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen zwischen in verschiedenen Mitgliedsstaaten befindlichen Parteien zu gewährleisten, soll mit Hilfe dieser Verordnung ein standardisiertes Übermittlungsverfahren eingeführt werden. Diese Verordnung, die am 13. November 2008 in Kraft trat, hebt die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 auf.

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedsstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000.

Europäisches Mahnverfahren (Verordnung):

Mit dieser Verordnung wurde ein Europäisches Mahnverfahren eingeführt. Dieses Verfahren führt zur Vereinfachung und Beschleunigung grenzüberschreitender Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen zivil- oder handelsrechtlichen Geldforderungen und zur Verringerung der Verfahrenskosten. Der Europäische Zahlungsbefehl wird in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.

Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens.

Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen:

Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen, das heißt, Forderungen, deren Höhe EUR 2.000,- nicht überschreitet, gilt für grenzüberschreitende Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen. Das Verfahren ist ab 2009 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks anwendbar und steht den Bürgern als Alternative zu den in den Mitgliedsstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren zur Verfügung.

Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen.

TIPP: Vielen Gerichten in der EU ist dieses Verfahren noch nicht sehr geläufig. Dementsprechend sollte vorweg abgeklärt werden, ob ein derartiges Verfahren zielführend ist. Sehr gute Erfahrung wurden diesbezüglich bereits in Deutschland gemacht, Details siehe Punkt 4.5.

Insolvenzverfahren:

Diese Verordnung legt gemeinsame Regeln bezüglich des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Gerichts, des anwendbaren Rechts und der Anerkennung der Beschlüsse fest, wenn ein Schuldner/eine Schuldnerin, unabhängig davon, ob es sich um ein Unternehmen, einen Kaufmann oder eine Privatperson handelt, zahlungsunfähig wird. Sie soll den Schuldner davon abhalten, seine/ihre Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedsstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise seine/ihre Rechtsstellung zu verbessern.

Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren.

Zahlungsverzug:

Mit Hilfe dieser Richtlinie sollen Unternehmen und Behörden zur Einhaltung der Zahlungsfristen im Handelsverkehr veranlasst werden.

Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Handelsverkehr.

Gemeinsame Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe:

Ziel dieser Richtlinie ist ein verbesserter Zugang zum Recht bei zivilrechtlichen Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch die Festlegung von Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe; die Sicherstellung, dass Personen, die auf Grund ihrer finanziellen Situation die Kosten eines Gerichtsverfahrens nicht tragen können, unter bestimmten Voraussetzungen eine angemessene Prozesskostenhilfe erhalten; die Erleichterung der Vereinbarkeit der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften und die Festlegung von Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten.
Richtlinie 2003/8/EG vom 27. Januar 2003 des Rates zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen.

TIPP: In Österreich im Rahmen der Zivilverfahrens-Novelle 2004 (siehe BGBl.Nr. I 128/2004) umgesetzt.

Die rechtlichen Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr"):

Die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr hat das Ziel, die Rechtssicherheit beim elektronischen Geschäftsverkehr zu stärken, um den Internetnutzern mehr Vertrauen zu geben. Zu diesem Zweck legt sie einen stabilen Rechtsrahmen fest, indem sie die Dienste der Informationsgesellschaft den Grundsätzen des freien Marktes unterwirft (freier Verkehr und Niederlassungsfreiheit) und eine begrenzte Zahl harmonisierter Maßnahmen einführt.

Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr").

Europäische Rechnungsrichtlinie:

Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 zur Änderung der  Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und  Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungsstellung.

Verbraucherschutzrichtlinien (z.B. Produktsicherheit, Produkthaftung, Fernabsatz uvam.)

 

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