Stand: 24.02.20153.6. Gerichtsstandvereinbarungen

Eine sehr häufig vorkommende Vereinbarung in internationalen Verträgen betrifft die Begründung eines Gerichtsstandes. Solche Vereinbarungen sollten im Hinblick auf einen möglichen Streit zwischen den Vertragsparteien beim Abschluss von internationalen Verträgen getroffen werden, sofern ein ordentliches Gericht mit dem Rechtsstreit befasst werden soll (eine andere Möglichkeit bieten Schiedsvereinbarungen - mehr dazu unter 3.7.).

Gerichtsstandvereinbarungen finden sich - wie die meisten Zusatzvereinbarungen zu Verträgen - in den AGBs. Zur Vereinbarung von Gerichtsstandklauseln in AGBs gelten die entsprechenden Ausführungen unter Punkt 3.

Für österreichische Exporteure sind Vereinbarungen, dass im Streitfall ein österreichisches Gericht am eigenen Geschäftssitz angerufen werden kann, meist erstrebenswert. Dies vor allem wegen des vermeintlich geringeren Prozessrisikos, der Nähe des Verfahrens, der sich daraus ergebenden Kostenvorteile, der nicht vorhandenen Sprachschwierigkeiten usw. Ob wiederrum ein österreichischer Gerichtsstand vereinbart werden kann, hängt sehr stark von der Marktmacht der jeweiligen Parteien ab. Besonders beachtet muss allerdings werden, ob ein in Österreich erwirkter Titel auch gegen den Vertragspartner im Ausland vollstreckt werden kann. Dies ist nur möglich, wenn es entsprechende Vollstreckungsübereinkommen zwischen Österreich und dem Heimatland des Vertragspartners gibt. Gibt es solche Abkommen nicht, können Schiedsgerichtsvereinbarungen als Ersatz dienen (siehe dazu Punkt 3.7.).

Im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr innerhalb der EU kommen grundsätzlich die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zur Anwendung (kurz EuGVVO). Diese Verordnung genießt - wie oben bereits ausgeführt - gegenüber dem nationalen Zivilprozessrecht der Einzelstaaten Vorrang. Die EuGVVO regelt in ihrem Anwendungsbereich einen überwiegenden Großteil der gerichtlichen Zuständigkeiten in Zivil- und Handelssachen.

Achtung: Im Verhältnis mit Dänemark gilt die EuGVVO mit kleinen Ausnahmen seit 1.7.2007; gegenüber der Schweiz, Island und Norwegen gilt das beinahe idente „Lugano-Übereinkommen  - LGVÜ!

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