Stand: 24.02.20153.5.1. Die Rom-I-Verordnung

Es gilt der Grundsatz der freien Rechtswahl. Die Vertragsparteien können das maßgebliche Recht eines Staates frei wählen. Es kann auf nur einen Teil des Vertrags oder auf den gesamten Vertrag angewendet werden. Unter der Voraussetzung, dass alle Parteien zustimmen, kann das anwendbare Recht jederzeit geändert werden.

Haben die Parteien keine ausdrückliche Regelung getroffen, bestimmt sich die Rechtswahl nach dem Recht des Staates, in dem die Partei, die die charakteristische Leistung (meist jene Leistung, die nicht in Geld besteht) erbringt, ihren Aufenthalt hat.
Bei Gesellschaften oder Juristischen Personen (z.B. GmbH´s) ist der Ort der Hauptverwaltung maßgebend. Spezielle Sonderregelungen gibt es bei Beförderungsverträgen, Versicherungsverträgen und Verträgen mit Verbrauchern.

In der Praxis von großer Bedeutung sind die Sonderregeln für Verbraucherverträge. Verbraucher sind Personen, die im Geschäftsverkehr zu Zwecken außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handeln. Ein Vertrag unterliegt – sofern keine Rechtswahl getroffen wurde – dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers, wenn dies auch das Land ist, in dem der Unternehmer seine Tätigkeit ausübt oder auf das er seine Tätigkeit ausrichtet. Die Parteien dürfen aber die Anwendung eines anderen Rechts vereinbaren, solange dieses Recht dem Verbraucher den gleichen Schutz bietet, wie das Recht des Aufenthaltsstaates des Verbrauchers.

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