Stand: 24.02.20153.4.1. Der Eigentumsvorbehalt in Italien

Im italienischen Recht kann der Eigentumsvorbehalt formlos zwischen den Vertragsparteien begründet werden. Die Sicherung durch Eigentumsvorbehalt an einer gelieferten Ware ist in Italien jedoch nicht so weit verbreitet wie in Österreich, da die Sicherungswirkung weitaus schwächer und überdies umständlich zu erlangen ist. Der so genannte „erweiterte Eigentumsvorbehalt“ (das vorbehaltene Eigentum soll nicht nur die Forderung auf Zahlung des Kaufpreises für diese Ware, sondern auch andere Forderungen absichern) wird in Italien – wie auch in Österreich - nicht anerkannt.

Die Eigentumsvorbehaltsklausel muss spätestens gleichzeitig mit dem Verkauf vereinbart werden, da nach italienischem Recht das Eigentum nicht, wie etwa in Österreich, erst bei der Übergabe, sondern bereits bei Vertragsabschluss übergeht. Die Eigentumsvorbehaltsklausel kann jedoch in einem getrennten Dokument enthalten sein.

Gegenüber Dritten (d.h. anderen Gläubigern des Käufers) ist der Eigentumsvorbehalt nur dann wirksam, wenn die Klausel über ein „sicheres Datum“ (data certa) verfügt und dieses Datum zeitlich vor eventuellen Pfändungen oder der Konkurseröffnung liegt. Die Sicherung des Datums erlangt man durch Registrierung des Kaufvertrages (teuer), durch gerichtliche bzw. notarielle Beglaubigung oder indem man die Anbringung eines Poststempels auf der Rückseite des Dokumentes erlangt.

Achtung: Dies kann im Einzelnen besondere Probleme aufwerfen, wenn z.B. das zu versendende Dokument, auf dem oben die Unterschriften beider Vertragspartner aufgebracht sein müssen, aus mehreren Seiten besteht; außerdem ist ungeklärt, ob auch ein ausländischer, d.h. nicht-italienischer Poststempel ausreicht!

Eigentumsvorbehalte auf Maschinen (auch kleineren, etwa Bohrmaschinen - der Kaufpreis muss lediglich über EUR 15,49 liegen) können in einem Register bei der Geschäftsstelle des örtlich zuständigen Gerichtes eingetragen werden. Für Schiffe, Flug- und Kraftfahrzeuge bestehen eigene Register. Die dadurch erlangte Publizitätswirkung bietet Schutz gegenüber einem gutgläubigen Erwerb Dritter. Zu beachten ist jedoch, dass dieser Schutz nur für jenen Gerichtssprengel gültig ist, in dem die Eintragung erfolgt ist. Wird die Maschine in einen anderen Gerichtssprengel verbracht, muss dort eine neuerliche Eintragung veranlasst werden, um den Schutz auch dort aufrecht zu erhalten. Übersteigt der Verkaufswert der Maschine EUR 36.336,42 muss außerdem eine Plakette an der Maschine sichtbar angebracht werden, die darauf hinweist, dass diese unter Eigentumsvorbehalt steht.

Achtung: In der Praxis ist der Eigentumsvorbehalt in Italien durch Registrierung der Sache eher unüblich und wird kaum durchgeführt.

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