Stand: 24.02.20152.4. Beschlüsse

Beschlüsse sind Rechtsakte mit individueller Geltung, die unmittelbar auf die Verhältnisse einzelner Bürger, Unternehmen oder Mitgliedsstaaten einwirken. Sie dienen Unionsorganen dazu, Verwaltungsakte verbindlich festlegen zu können (vergleichbar in Österreich mit Bescheiden von Verwaltungsorganen). Der Adressat eines Beschlusses muss individuell bezeichnet sein und wird durch den Rechtsakt auch nur individuell gebunden. Ein Beschluss ist in allen Teilen rechtsverbindlich und unmittelbar anwendbar.

Impressum | Administration