Stand: 04.08.20223.4. Sicherung des Kaufpreises (Eigentumsvorbehalt)

Die internationale Praxis hat im Zusammenhang mit der Absicherung von Forderungen bei grenzüberschreidenden Geschäften eine Vielzahl von Sicherungsinstrumenten entwickelt. Dazu zählen etwa das Dokumentenakkreditiv und die Exportgarantie (siehe dazu ausführlicher Kapitel 5.2. Absicherung von Risiken). Darüber hinaus stellt sich für den (österreichischen) Exporteur jedoch auch die Frage, wie eine nach dem inländischen Recht wirksam vereinbarte Sicherheit im Ausland wirkt.

An dieser Stelle soll der in der österreichischen Unternehmerpraxis gängige Eigentumsvorbehalt näher erläutert werden: Für den Fall der wirksamen Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes, geht das Eigentum an der Ware erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises der Ware und nicht – wie sonst gesetzlich vorgesehen – bereits mit Übergabe der Ware auf den Käufer über. Im Fall eines Zahlungsverzuges kann der Verkäufer vom Käufer die Ware (sofern diese zwischenzeitlich nicht weiterverkauft wurde) wieder zurückverlangen. Nach österreichischem Recht ist der Eigentumsvorbehalt zudem insolvenzfest, dh die gelieferte Ware wird nicht Teil der Insolvenzmasse und kann daher vom Verkäufer im Insolvenzfall des Käufers wieder zurückgefordert werden.

Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist auch bei Lieferungen in fremde Staaten möglich. Die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes hängt jedoch in diesem Fall davon ab, ob der Eigentumsvorbehalt auch nach den Regeln des ausländischen Rechtes (und zwar nach dem Recht jenes Staates, in den die Ware geliefert wurde) wirksam begründet wurde.

Unproblematisch ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes nur bei Lieferungen nach Deutschland, weil hier dieselben Regeln gelten wie in Österreich. Andere Staaten sehen dagegen bestimmte Formerfordernisse vor (Italien) oder verlangen gar die gerichtliche Registrierung (Schweiz). Ist daher ein Eigentumsvorbehalt nach österreichischem Recht wirksam vereinbart worden und wird die Ware daraufhin zum Käufer in die Schweiz geliefert, ist der Eigentumsvorbehalt wirkungslos, wenn dieser nicht in ein öffentliches Register des jeweiligen Kantons eingetragen wird.

Beabsichtigt ein Exporteur den Eigentumsvorbehalt als Sicherungsinstrument im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr einzusetzen, ist daher dringend anzuraten, vorab entsprechende Informationen entweder von einem örtlichen Anwalt oder dem österreichischen AußenwirtschaftsCenter einzuholen.

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