Stand: 05.08.202218.5. Warenlieferung in die Türkei

Bei Warenlieferungen in die Türkei ist zu beachten, dass hier drei separate Abkommen zugrunde liegen. Es gibt ein Abkommen über den Handel mit Agrarwaren, ein Freihandelsabkommen für EGKS-Waren (bestimmte Eisen- und Stahlwaren des Kapitels 72 und 73 des Zolltarifs) und für andere industriell-gewerbliche Waren (grds. Kapitel 25-97 des Zolltarifs) eine Zollunion. Der Unterschied zu den anderen Abkommen der EU besteht also darin, dass im Warenverkehr der EU mit der Türkei für die allermeisten Waren die Zollunion zur Anwendung kommt.

 

Der Vorteil einer Zollunion im Vergleich zu einem Freihandelsabkommen besteht darin, dass die von der Zollunion erfassten Waren, lediglich im zollrechtlich freien Verkehr des Lieferlandes sein müssen. Der Ursprung der Waren ist ohne Bedeutung für die Präferenzbehandlung. Die Waren müssen daher nicht ausreichend be- und verarbeitet  worden, sondern lediglich in den freien Verkehr überführt worden sein, um die Zollabgaben im Bestimmungsland zu vermeiden. Im Verkehr mit der Türkei bedeutet dies, dass auch Waren aus Drittländern (z.B. aus den USA), welche bereits in der EU verzollt worden sind, in der Türkei ebenfalls als in den zollrechtlich freien Verkehr überführt gelten. Es muss jedoch eine Einfuhrzollabfertigung gemacht werden und beim Import fällt nur die Einfuhrumsatzsteuer an. Dieselbe Regelung gilt natürlich auch umgekehrt beim Versand aus der Türkei in die EU. Zu beachten ist auch, dass die Zollbefreiung nur für die allgemeinen Einfuhrzölle gilt, nicht jedoch für Strafzölle im Rahmen von Antidumpingverfahren.

 

Präferenznachweise

 

Für die Waren aus den zwei anderen Abkommen (Agrarwaren oder Stahlwaren der Kapitel 72 und 73) für die nur ein Freihandelsabkommen geschlossen wurde, ist Voraussetzung für die Zollbefreiung, dass diese Waren Ursprungsprodukte des Lieferlandes sind.  

Hier müssen also wieder die Regeln der ausreichenden Be- und Verarbeitung beachtet werden und ein Präferenznachweis (EUR.1 oder Ursprungserklärung) ausgestellt werden, der diesen Präferenzursprung nachweist..

 

Bei der Zollunion hingegen ist der Nachweis, dass die Waren bereits in einem Teil der Zollunion in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, das sogenannte A.TR Formular, welches ebenfalls vom österr. Zoll im Zuge der Ausfuhrzollanmeldung auf Antrag bestätigt wird. Als Vereinfachung gibt es die Möglichkeit, sich vom Zollamt die Anbringung eines eigenen A.TR Stempels bewilligen zu lassen, sodass für die Ausstellung nicht mehr die Vorlage beim Zollamt notwendig ist.

 

 

 

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